Erste juristische Prüfung
Details zur Durchführung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung
1. Zeit und Ort
Die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung findet im Frühjahr sowie im Herbst eines Jahres an den Prüfungsstandorten Freiburg i.Br., Heidelberg, Konstanz, Mannheim und Tübingen statt.
Sie wird normalerweise Anfang März bzw. September eines jeden Jahres durch Bekanntgabe der Kennzahlen eingeleitet. Der schriftliche Prüfungsteil schließt sich unmittelbar an; der mündliche Prüfungsabschnitt beginnt in der Regel im darauffolgenden Juni desselben Jahres oder im Januar des Folgejahres. Die genauen Prüfungstermine werden mit der Bekanntmachung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) kundgetan.
2. Antrag
Der Zulassungsantrag ist innerhalb der mit der Bekanntmachung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) bekanntgegebenen Anmeldefristen beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen.
Die Anmeldefrist endet(e)
- für die Prüfung Herbst 2025 am 30. Juni 2025
- für die Prüfung Frühjahr 2025 am 31. Oktober 2024.
Die Zulassung ist webbasiert über die Online-Anmeldung zu beantragen. Gesuche, die nicht über die Online-Anmeldung übermittelt werden, können nicht bearbeitet werden. Der über die Online-Anmeldung generierte Zulassungsantrag ist eigenhändig zu unterschreiben und beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb der Anmeldefrist einzureichen. Die Adresse des Landesjustizprüfungsamts sowie eine Aufstellung der dem Antrag beizufügenden Dokumente sind dem durch die Online-Anmeldung generierten Zulassungsantrag zu entnehmen.
Die Online-Anmeldung wird für die im Frühjahr stattfindende Prüfung in der Regel ab September des Vorjahres, für die Herbstprüfung ab März desselben Jahres freigeschaltet.
Für die Teilnahme an der Prüfung zur Notenverbesserung (§ 23 JAPrO) ist ab der Prüfungskampagne Frühjahr 2025 eine Gebühr von 590,- € zu entrichten, welche mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig wird. Die Zahlung ist nur bargeldlos möglich; die Zahlungsdaten (Bankverbindung, Verwendungszweck) sind im Downloadbereich unten unter der Rubrik "Vordrucke mit Hinweisen" abrufbar.
3. Antragsrücknahme und Rücktritt von der Prüfung
(§§ 12, 18 Abs. 2 JAPrO)
Bis zur Zulassung zur Prüfung kann das Zulassungsgesuch zurückgezogen werden.
Nach der Zulassung genehmigt das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, falls ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund daran gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen, § 12 Abs. 1 JAPrO. Der Antrag ist umgehend schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen; im Krankheitsfall ist im Allgemeinen ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes gemäß § 14 Abs. 5 ÖGDG vorzulegen, welches die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Eine Liste der entsprechenden Ärztinnen und Ärzte kann auf der Internetseite des Landesgesundheitsamts BW eingesehen werden.
Weitere Informationen - insbesondere zum Rücktritt von der Prüfung - sind der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) zu entnehmen.
4. Sonstiges
Schriftlichen Anträgen auf Schreibpausen bei den Aufsichtsarbeiten oder auf einen anderweitigen Nachteilsausgleich (§ 13 Abs. 7 JAPrO) ist zwingend ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes gemäß § 14 Abs. 5 ÖGDG beizufügen. Eine Liste der entsprechenden Ärztinnen und Ärzte kann auf der Internetpräsenz des Landesgesundheitsamts BW abgerufen werden. Entsprechende Anträge sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. Auf bestehende Beratungsmöglichkeiten durch das Landesjustizprüfungsamt und gegebenenfalls durch die Anlaufstellen für behinderte Studierende der Universitäten wird hingewiesen.