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Lohnsteuerklasse für Studenten mit Minijob

Steuerklasse VI (6) - worauf muss man achten?

29.01.2025
Steuerklasse VI (6) ist nicht die beliebteste, denn die Abzüge sind hier am höchsten. Wir erläutern, was das bedeutet und wann diese Steuerklasse greift.

Kurzzusammenfassung

  • Steuerklasse VI (6) gilt beim zweiten Arbeitsverhältnis, wenn das Einkommen über 556 Euro/Monat liegt.
  • Sie entscheiden, welchem Job die Steuerklasse VI (6) zugeordnet wird - idealerweise dem Job mit dem geringsten Einkommen.
  • Steuerklasse VI (6) zeichnet sich durch besonders hohe Abzüge aus, da keine Freibeträge berücksichtigt werden.
  • Bei mehreren Jobs ist eine Steuererklärung erforderlich.

Grundsätzlich gilt: Jede/r Erwerbstätige zahlt Lohnsteuer. Der zu zahlende Betrag hängt von der Steuerklasse ab. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen. Alleinstehende erhalten automatisch Steuerklasse I (1) und müssen diese nicht selbst wählen. Paare haben verschiedene Kombinationsmöglichkeiten.

Wann wird Steuerklasse VI (6) angewendet?

Bei zwei Arbeitsverhältnissen gibt es auch zwei Steuerklassen. Das Finanzamt ordnet den ersten Job einer Steuerklasse von I (1) bis V (5) zu, abhängig vom Familienstand. Für den zweiten Job wird automatisch Steuerklasse VI (6) angewendet, wenn das Einkommen dort mehr als 556 Euro im Monat beträgt. Bei einem Einkommen unter diesem Wert handelt es sich um einen Minijob, der nicht versteuert wird - daher ist keine Steuerklasse notwendig.

Beispiel: Angenommen, ein/e Alleinstehende/r arbeitet 30 Stunden pro Woche im Büro und hat somit Steuerklasse I (1). Zur finanziellen Ergänzung möchte diese Person einen Nebenjob annehmen, mit einem monatlichen Verdienst von 600 Euro. Da es der zweite Job ist, wird ihm/ihr Steuerklasse VI (6) zugewiesen. Bei einem dritten Job gilt das analog.

Welche Arbeit bekommt Steuerklasse VI (6)?

Bei zwei Jobs kann der/die Arbeitnehmer/in selbst wählen, welchem Job welche Steuerklasse zugeordnet wird. Empfehlung: Aufgrund der hohen Abzüge in Steuerklasse VI (6) ist es empfehlenswert, diese dem Job zuzuweisen, der die geringeren Einnahmen erzielt.

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Steuererklärung

Übrigens:

Bei gleichzeitigem Erhalt von Lohn von mehreren Arbeitgebern ist eine Steuererklärung erforderlich. Dies ist die sogenannte Veranlagungspflicht.

Warum sind die Abzüge in Steuerklasse VI (6) so hoch?

In den Steuerklassen I (1) bis V (5) erhalten Arbeitnehmer/innen Freibeträge, z.B. den Grundfreibetrag in Höhe von 12.096 Euro im Jahr (Stand 2025). Dieses Einkommen wird nicht besteuert. Erst über diesem Betrag fallen Steuern an. In Steuerklasse VI (6) gibt es keine Freibeträge (Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag). Somit fallen Steuern ab dem ersten Euro des zweiten Arbeitsverhältnisses an. Positiv: Über die Steuererklärung lässt sich zu viel gezahlte Steuer zurückholen.

Übrigens:

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