Berechnung steuerklassen ehegatten
Welche steuerlichen Vorteile gibt es für Ehepaare?
Lohnsteuer und Steuerklassen
Arbeitende Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können bei der Lohnsteuer die Steuerklassenkombination IV/IV (Standardfall) wählen oder die Kombinationen III/V oder IV/IV mit Faktor.
Auswirkungen der unterschiedlichen Steuerklassen
Bei der Steuerklasse IV/IV wird der Splittingtarif im Monatsverlauf nicht berücksichtigt. Daher werden die Ehegatten praktisch wie Alleinstehende behandelt und zahlen wahrscheinlich zu viel Lohnsteuer. Die Korrektur erfolgt erst bei der jährlichen Einkommensteuererklärung.
Die Steuerklasse III/V führt zu einer unverhältnismäßig hohen monatlichen Lohnsteuerbelastung, besonders für den Partner in Steuerklasse V. Bei Ehepaaren trifft dies mehr als 90 % der Frauen. Auch hier erfolgt die Anpassung nur in der jährlichen Einkommenssteuerklärung.
Frauen in Steuerklasse V sehen oft keine Anreize, einer sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Arbeit nachzugehen. Das niedrigere Nettoeinkommen führt zudem zu geringeren Leistungen bei Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld und Eltern- oder Mutterschaftsgeld.
Das Faktorverfahren
Alternativ können Ehepaare die Steuerklasse IV/IV mit Faktor beantragen. Der Antrag kann formlos oder mit dem amtlichen Formular erfolgen.
Das Finanzamt berechnet den Faktor anhand der Angaben (siehe Beispiel unten). Dieser wird dann in die elektronischen Lohnsteuermerkmale integriert und vom Arbeitgeber verwendet.
Vorteile des Faktorverfahrens
Der Faktor berücksichtigt den Splittingtarif bereits im Lohnsteuerabzug und verteilt die Lohnsteuer monatlich gerecht auf beide Partner entsprechend ihrem Einkommensanteil. Bei IV/IV-Faktor erhalten beide Partner die ihnen zustehenden Steuererleichterungen (z. B. Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge).
Folglich erhalten die Geringverdiener in der Regel mehr Netto, was es
- für mehr Frauen attraktiver macht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und
- Entgeltersatzleistungen, die vom Nettoeinkommen abhängen, steigen.
Das Faktorverfahren bringt für viele Geringverdiener höhere Nettobeträge, besonders im Vergleich zur Steuerklasse III/V. Für Besserverdienende ist es ebenfalls meist vorteilhafter als IV/IV, aber oft weniger vorteilhaft als III/V.
Der monatliche Lohnsteuerabzug unter dem Faktorverfahren entspricht ungefähr der voraussichtlichen Jahressteuer. Die Nachzahlungen sind geringer als bei der Kombination III/V.
Die tatsächliche Jahressteuer bleibt für das Ehepaar gleich, unabhängig von der Steuerklassenwahl. Nur die monatliche Steuerlast unterscheidet sich.
Das Bundesfinanzministerium bietet auf seiner Website eine Berechnungsfunktion für den Faktor. Ehepaare können damit die steuerlichen Auswirkungen aller möglichen Steuerklassen prüfen.
Für den Antrag auf Faktorverfahren oder Steuerklassenwechsel benötigen Sie Angaben zum voraussichtlichen Jahresbruttolohn und Vorsorgeaufwendungen. Anhand dieser Daten errechnet das Finanzamt die voraussichtliche Einkommensteuer nach Splittingtarif und den Lohnsteuerabzug in Steuerklasse IV. Der Faktor ist das Verhältnis dieser beiden Werte.
Ein Beispiel:
- Voraussichtlicher Jahresverdienst Ehemann: 42.000 Euro
- Voraussichtlicher Lohnsteuerabzug in Steuerklasse IV: 6.846 Euro
- Voraussichtlicher Jahresverdienst Ehefrau: 18.000 Euro
- Voraussichtlicher Lohnsteuerabzug in Steuerklasse IV: 915 Euro
- Gesamt-Lohnsteuerabzug IV: 7.761 Euro
- Voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren bei 60.000 Euro Gesamtlohn: 7.284 Euro
- Faktor: 0,938
Der Gesamt-Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren (535,08 Euro + 71,50 Euro) x 12 Monate = 7.279 Euro entspricht der voraussichtlichen Jahressteuer von 7.284 Euro. Die Nachzahlung beträgt nur 5 Euro. Bei III/V wären es 840 Euro und bei IV/IV eine Erstattung von 477 Euro.