Wie oft ist eine Arbeitsrechtsbefristung erlaubt?
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung lediglich vorübergehend besteht,
- 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, sodass der Übergang erleichtert wird,
- 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, da die Eigenart dies erfordert,
- 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln entlohnt wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er dementsprechend beschäftigt wird oder
- 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtzeit von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung gemäß Satz 1 ist unzulässig, falls mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren gestattet; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist ebenfalls die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages erlaubt. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf für ihre Gültigkeit der Schriftform.