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Fristbeginn für die Erbausschlagung

Herzlich willkommen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes

Wie funktioniert die Ausschlagung?

Die Erbschaft kann abgelehnt werden, und zwar

  • entweder durch Erklärung der Ablehnung zur Protokollierung beim zuständigen Nachlassgericht im Zusammenhang mit dem Erbfall oder, falls der Ausschlagende seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, beim Nachlassgericht dieses Bereiches, oder
  • durch Vorlage einer Erbausschlagungserklärung beim Nachlassgericht, wobei die Echtheit der Unterschrift amtlich bestätigt wurde.

Bestätigung der Unterschrift

Die Beglaubigung der Unterschrift kann durch eine deutsche diplomatische Vertretung im Ausland oder durch einen deutschen Wahlkonsul bzw. eine deutsche Wahlkonsulin erfolgen. Hierzu ist Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich. Wenn Sie nicht bei einer der genannten deutschen Auslandsvertretungen vorsprechen können, sollten Sie bitte vor der Abgabe der Erklärung direkt mit dem Nachlassgericht in der Bundesrepublik Deutschland abklären, ob eine von einem französischen Notariat durchgeführte Unterschriftsbeglaubigung ausreichend ist.

Welche Frist muss ich berücksichtigen?

Die Erklärung muss innerhalb der Erbausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen (beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte). Diese Frist beträgt sechs Wochen. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich zu Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist sogar sechs Monate.

Der Fristbeginn ist der Zeitpunkt, an dem man von der Entstehung des Erbanspruchs und dem Grund für die Berufung als Erbe erfährt. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (also Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der offiziellen Bekanntgabe dieser Verfügung durch das Gericht.

Nach dem Verstreichen der Ausschlagungsfrist wird das Erbe automatisch als angenommen betrachtet. Eine explizite Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht zwingend erforderlich. Die Annahme des Erbes führt dazu, dass das gesamte Vermögen des Verstorbenen, einschließlich möglicher Verbindlichkeiten, auf die Erben übergeht.

Wie kann ich die Erbschaft für meine Kinder ausschlagen?

Durch Ihre eigene Ausschlagung geht das Erbe auf Ihre Nachkommen (Kinder, Enkel usw.) über. Volljährige Nachkommen müssen selbst die Ausschlagung erklären. Für eine minderjährige Person muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung vornehmen. In der Regel sind dies beide Elternteile gemeinsam. Die Erklärung der Eltern benötigt möglicherweise die Zustimmung des Familiengerichts. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht vom gesetzlichen Vertreter innerhalb der Ausschlagungsfrist vorgelegt werden.

Information

Disclaimer: Alle Angaben in dieser Information basieren auf den aktuellen Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich zum Zeitpunkt der Erstellung. Für die Fehlerfreiheit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.