Erbschein Notarspesen Rechner
Notarspesenrechner für den Erbschein
1. Was versteht man unter einem Erbschein und worin besteht sein Inhalt?
Das Nachlassgericht (jenes örtliche Amtsgericht, in dessen Bezirk der Dahingeschiedene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort innehatte, §§ 343 FamFG, § 23a GVG) stellt dem oder den Erben auf Gesuch hin eine behördliche Bescheinigung über Folgendes aus:
- Wer zum Erben geworden ist (unter Nennung der Personalien des Verstorbenen sowie der Erben)
- Welcher Anteil am Erbe dem jeweiligen Erben zusteht (also die Erbquote, beispielsweise bei zwei gleichgestellten Erben zu jeweils 1/2). Existiert nur ein Erbe, wird dieser als Alleinerbe deklariert.
- Gegebenenfalls werden auch Einschränkungen bezüglich der Verfügungsbefugnis aufgeführt. Dies betrifft vor allem eventuell testamentarisch angeordnete
- Vor- und Nacherbschaft (gegebenenfalls ist im Umkehrschluss aufgrund der Befreiung von der Einschränkung über die Verfügungsbefugnis auch ein Vorausvermächtnis eines alleinigen Vorerben zu benennen),
- Testamentsvollstreckung (eventuell auch, ob sich die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Vermögensgegenstände begrenzt),
- Wiederverheiratungsklauseln
- sowie (in seltenen Fällen) Verwirkungsklauseln
Folgendes wird im Erbschein nicht aufgeführt:
- Der Wert des Nachlasses oder die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte
- Schuldrechtliche Positionen wie Vermächtnisansprüche, Pflichtteilsansprüche, Auflagen, Teilungsanordnungen oder Auseinandersetzungsverbote
2. Wozu benötigt man eigentlich einen Erbschein?
Im Prinzip wird ein Erbschein nur dann gebraucht, wenn die Erbenstellung nicht auf andere Weise belegt werden kann (vor allem durch ein unmissverständliches Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts).
Sonderfall im Grundbuchverfahren: Laut § 35 Absatz 1 Grundbuchordnung kann der Nachweis der Erbfolge ausschließlich durch einen Erbschein oder (selten) ein Europäisches Nachlasszeugnis erbracht werden. Basiert die Erbfolge jedoch auf einem notariell beglaubigten Testament, so kann die Erbfolge ebenso durch dieses Testament samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts bewiesen werden; das bedeutet, dass mit einem notariell beglaubigten Testament ein Erbschein auch im Grundbuchverfahren entbehrlich ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch das notariell beglaubigte Testament nicht als erbracht ansieht (insbesondere weil das Testament unklar formuliert ist), kann es die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses seitens des Grundbuchamtes fordern.
War der Verstorbene Eigentümer von Grundstücken sowie Immobilien, wird ein Erbschein benötigt, um den Erben als neuen Eigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen. Ein Erbschein ist nur dann nicht vonnöten, wenn ein notariell beurkundetes Testament existiert.
3. Wer stellt den Antrag auf Durchführung des Erbschein- Erteilungsverfahrens?
Ein Erbschein wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind die Erben. Das Prozedere richtet sich nach § 352 ff. FamFG.
Wer die Ausstellung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat gemäß § 352 Absatz 1 FamFG anzugeben:
- Den Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers,
- Den letzten üblichen Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
- Das Verwandtschaftsverhältnis, auf dem sein Erbrecht fußt,
- Ob und welche Personen gegenwärtig sind oder waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil reduziert würde,
- Ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen existieren,
- Ob ein Rechtsstreit bezüglich seines Erbrechts anhängig ist,
- Dass er die Erbschaft akzeptiert hat,
- Die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder dessen Erbteil vermindert werden würde, so hat der Antragsteller zu deklarieren, auf welche Weise die Person weggefallen ist.
Wer die Ausstellung des Erbscheins aufgrund eines Testaments oder eines Erbscheins beantragt, hat obendrein gemäß § 352 Absatz 2 FamFG anzugeben,
- Das Testament oder den Erbschein, auf der das Erbrecht gründet,
- Zu deklarieren, ob und welche weiteren Testamente oder Erbscheine des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind
Dem Gesuch ist in der Regel eine eidesstattliche Versicherung beizufügen, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Korrektheit aller im Antrag gemachten Angaben widerspricht.
Der Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins kann wahlweise bei einem Notar oder beim Nachlassgericht (oder bei einem anderen Amtsgericht, welches den Antrag dann an das Nachlassgericht weiterleitet) eingereicht werden.
5. Welche Kosten entstehen für einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim Notar?
Die Aufwendungen für den Antrag inklusive Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung können Sie im nachfolgenden Notarspesenrechner kalkulieren.
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren für die Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht vom Nachlassgericht separat eingezogen werden. Für die Gebührenberechnung des Nachlassgerichts verschickt dieses stets das hier verlinkte Formular zur Berechnung des Wertes des Nachlasses.
Dieser Notarspesenrechner dient lediglich zur ersten Orientierung und kann keinesfalls die Gebührenermittlung durch den Notar ersetzen. Für die Fehlerfreiheit der Kalkulationen wird keine Garantie übernommen!