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Aufhebung von Tempolimits nach Kreuzungen

Tempolimits aufgehoben: Unter welchen Umständen geschieht dies?

Kurz & Knapp: Wann sind Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht mehr gültig?

Wird ein Tempolimit durch eine Kreuzung oder Einmündung aufgehoben?

Nein, entgegen einer weit verbreiteten Annahme wird eine Tempolimitbeschränkung nach einer Kreuzung oder Straßeneinmündung nicht automatisch beendet.

Welcher Umstand beendet eine Geschwindigkeitsbeschränkung?

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt unter anderem als aufgehoben, wenn die Gefahrensituation, auf die sie sich bezieht, offensichtlich vorüber ist (beispielsweise eine scharfe Kurve).

Welches Tempolimit ist nach einer Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung gültig?

Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben, greift die allgemeine Höchstgeschwindigkeit, die von der StVO für die betreffende Straße festgelegt ist (zum Beispiel 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften).

Das Ende der Tempolimitbeschränkung wird durch die StVO geregelt

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Das runde Verkehrszeichen mit rotem Rand und einer schwarzen Ziffer in der Mitte ist ein vertrautes Bild im deutschen Straßenverkehr. Es informiert Kraftfahrzeugführer darüber, dass sie auf einem spezifischen Straßenabschnitt eine festgelegte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten dürfen. Andernfalls drohen ihnen ein Bußgeld oder sogar weitere Konsequenzen. Ab wann jedoch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung als beendet gilt, ist nicht immer eindeutig. Bisweilen landen diesbezügliche Streitfälle vor Gericht.

Hierbei finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Geschwindigkeitsbeschränkung und ihrer Beendigung recht klare Bestimmungen. Nur sind diese nicht jedem Autofahrer geläufig. In unserem Ratgeber erläutern wir Ihnen, wann eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr gilt, welches Verkehrsschild Sie beachten müssen und wie schnell Sie nach dem Ende des Tempolimits fahren dürfen.

Ist nach einer Einmündung die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben?

Immer noch glauben zahlreiche Autofahrer, dass eine durch ein Verkehrsschild angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben ist, sobald sie die nächste Kreuzung oder Einmündung erreichen und kein weiteres Schild vorhanden ist, das auf das Tempolimit hinweist. Dies erscheint plausibel, denn ein Verkehrsteilnehmer, der erst an dieser Stelle in die Straße mit der Geschwindigkeitsbegrenzung einfährt, kann von dieser ja sonst nichts wissen. Demnach muss sie also aufgehoben sein, richtig?

Tatsächlich ist die Annahme, dass Kreuzungen, Einmündungen oder auch Autobahnauffahrten eine Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch beenden, irrig. Das Tempolimit gilt über die entsprechende Stelle hinaus und es wird erwartet, dass sich auch Autofahrer daran halten, die erst hier auf die Straße einbiegen - selbst wenn sie nicht durch ein weiteres Schild auf das Tempolimit aufmerksam gemacht werden und von diesem also eigentlich keine Kenntnis haben können.

Werden sie dann wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit belangt, muss oft ein Verkehrsgericht entscheiden, ob die Bestrafung rechtmäßig ist. Insbesondere von ortskundigen Fahrern wird in solchen Fällen meist erwartet, dass sie auch ohne Beschilderung über das bestehende Tempolimit informiert sind.

Wann gilt denn nun eine Geschwindigkeitsbeschränkung als aufgehoben?

Wann eine Geschwindigkeitsbeschränkung tatsächlich ihr Ende findet, können Sie auf verschiedene Weisen erkennen:

  • durch das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' (Zeichen 278): Hierbei handelt es sich um ein rundes weißes Schild, in dessen Mitte die zuvor angezeigte Höchstgeschwindigkeit in Grau dargestellt ist. Ein schwarzer, diagonal verlaufender Streifen durchkreuzt diese Ziffer.
  • durch das Schild „Ende aller Streckenverbote' (Zeichen 282): Dieses Schild ähnelt dem Zeichen 278, jedoch fehlt hier die graue Zahl in der Mitte. Hierdurch wird auf der betreffenden Straße nicht nur die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben, sondern sämtliche Verbote (zum Beispiel ein Überholverbot).
  • durch ein anderes Schild, das eine neue Höchstgeschwindigkeit festlegt (Zeichen 274): Dieses beendet die alte Geschwindigkeitsbeschränkung und definiert gleichzeitig eine neue.
  • beim Verlassen des Straßenabschnitts mit der Geschwindigkeitsbeschränkung
  • durch ein Ortsanfangs- bzw. Ortsendeschild
  • wenn sich das Tempolimit eindeutig auf eine Gefahrensituation (beispielsweise eine scharfe Kurve) bezieht und dies durch ein Zusatzschild unter dem Zeichen 274 ausgewiesen ist: In diesem Fall ist die Geschwindigkeitsbeschränkung automatisch beendet, sobald die Gefahrenstelle passiert ist.
  • wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung für eine bestimmte Distanz (zum Beispiel drei Kilometer) gilt und dies durch ein Zusatzschild unter dem Zeichen 274 angezeigt wird: In diesem Fall ist die Geschwindigkeitsbeschränkung automatisch beendet, sobald Sie die entsprechende Strecke zurückgelegt haben.
Demnach erfolgt z.B. bei der Geschwindigkeitsbeschränkung in einer Baustelle eine automatische Aufhebung, sobald Sie diese durchfahren haben - vorausgesetzt, das Zeichen für die Höchstgeschwindigkeit war mit dem entsprechenden Zusatzschild versehen. In der Praxis findet sich jedoch häufig trotzdem noch das Zeichen 278, um unmissverständlich klarzumachen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben ist.

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Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben: Wie schnell dürfen Sie jetzt fahren?

Nur weil eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie jetzt nach Belieben schnell fahren können. Denn aufgehoben ist hier lediglich die Höchstgeschwindigkeit, die zuvor durch das Zeichen 274 demonstriert wurde. Die allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen, die gemäß der StVO festgelegt sind, bleiben jedoch weiterhin in Kraft.

Für Pkw-Fahrer bedeutet das beispielsweise, dass Sie innerorts nur mit 50 km/h und auf Landstraßen nur mit 100 km/h unterwegs sein dürfen. Lediglich auf der Autobahn können Sie nach der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung Ihr Tempo frei wählen, da hier keine generelle Höchstgeschwindigkeit für Pkws gilt.

Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h stellt lediglich eine Empfehlung für die Autofahrer dar, ist aber keinesfalls bindend.

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Über den Verfasser

Dr. Philipp Hammerich

Rechtsanwalt Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universität Hamburg und vollendete sein Referendariat am OLG in der Hansestadt. Er promovierte unter Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damals Richter am Bundesverfassungsgericht). Die Redaktion vom bussgeldkatalog.de unterstützt er mit seiner umfassenden Expertise im Straf- und Zivilrecht.


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