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Beendigungsdatum und Kündigungszeitraum

Die Kündigungsfrist: Essenzielle Aspekte im Überblick

Beabsichtigen Sie, Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, oder wurde Ihnen gekündigt? Unser Ziel ist es, Ihnen umfassende Informationen zum detaillierten Vorgehen bei einer Kündigung zu präsentieren, auf essenzielle Aspekte hinzuweisen und die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Beendigung durch den Arbeitnehmer sowie einer Auflösung durch den Arbeitgeber zu beleuchten.

Die Kündigungsfrist bezeichnet (oder ist definiert als) jene Zeitspanne, die sich zwischen der Bekanntgabe der Beendigung und dem effektiven Dienstvertragsende erstreckt. 

Als Kündigungstermin gilt der genaue Moment (Zeitpunkt) des realen Endes der Beschäftigung und somit der spezifische Kalendertag, an dem das Arbeitsverhältnis offiziell abgeschlossen sein soll. Es ist demzufolge der finale Arbeitstag, der als solcher feststeht, und NICHT (keineswegs) der Kalendertag der eigentlichen Erklärung der Kündigung.

Häufig werden sowohl die Zeiträume der Kündigung als auch deren finale Stichtage (Kündigungstermine) primär durch die Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen fixiert. Sollte dies nicht der Fall sein, so finden sich entsprechende Bestimmungen entweder im Angestelltengesetz oder im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Sofern keine anderweitige Übereinkunft getroffen wurde, beläuft sich die Kündigungsfrist für Beschäftigte (sowohl Angestellte als auch Arbeiter_innen) auf exakt einen Monat.

Bei Unsicherheiten oder Fragen erteilt die Arbeiterkammer verlässliche Informationen hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Beendigungszeiträume und der jeweiligen Stichtage. 

Angestellte Frau M., die in einem Handelsbetrieb tätig ist, beabsichtigt (unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen), ihr Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Hierfür ist von ihrer Seite eine dreimonatige Kündigungsfrist (Beendigungszeitraum) zu beachten. Wünscht sie nun die Auflösung des Dienstverhältnisses zum einunddreißigsten Juli (31.07.), so hat sie die Kündigung zwingend wenigstens drei (3) Monate vor diesem Datum - konkret spätestens am dreißigsten April (30.04.) - zu erklären. Folglich erstreckt sich der Kündigungszeitraum über die Monate Mai, Juni und Juli. Das konkrete Enddatum (Kündigungstermin) des Arbeitsverhältnisses ist folglich der einunddreißigste Juli (31.07.).

Die Form der Kündigungserklärung - sei sie nun verbal oder schriftlich - obliegt (liegt im Ermessen) den beiden beteiligten Vertragsparteien. Nichtsdestotrotz ist es aus Nachweisgründen dringend ratsam, stets eine schriftliche Bestätigung der Kündigung zu verfassen oder diese einzufordern.

Beschäftigte sind in der Lage, ihr auf unbestimmte Zeit angelegtes Dienstverhältnis durch eine Arbeitnehmer-Kündigung eigeninitiativ zu beenden. Nachfolgend stellen wir Ihnen sämtliche relevanten Details bezüglich der rechtlich fixierten Kündigungszeiträume sowie der daraus resultierenden Anrechte dar, falls eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitnehmer_in erfolgt.

Vorgeschriebene Beendigungszeiträume (Kündigungsfristen) nach dem Gesetz

Das Dienstverhältnis kann von Angestellten unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Monat stets zum Ende des jeweiligen Monats beendet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diesen Zeitraum durch eine gesonderte Übereinkunft auf bis zu ein halbes Jahr (sechs Monate) auszudehnen. Sollte diese Verlängerung greifen, muss der Beendigungszeitraum, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, wenigstens die gleiche Dauer aufweisen.

Zum ersten Oktober des Jahres Zweitausendeinundzwanzig (01.10.2021) erfolgte eine Angleichung der Kündigungsvorschriften für Arbeiter_innen an die für Angestellte geltenden Bestimmungen. Somit ist nunmehr auch für Arbeiter_innen eine einmonatige Beendigungsfrist bindend, und es ist ihnen gestattet, das Arbeitsverhältnis stets zum Ultimo des jeweiligen Monats zu beenden. 

Es ist denkbar, dass von den Standardfristen abweichende Bestimmungen bezüglich des Beendigungszeitraums oder der Kündigungsstichtage im individuellen Arbeitsvertrag niedergelegt sind oder sich aus den Bestimmungen des Kollektivvertrags ergeben. 

Anrechte (Leistungen) für Arbeitnehmer_innen 

Wird das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers beendet, so erwachsen dieser Person üblicherweise geringere Anrechte, als es bei einer Auflösung durch den Arbeitgeber der Fall wäre. 

Im Falle einer vom Arbeitnehmer initiierten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen nachstehende Anrechte:

  • Das Anrecht auf einen proportionalen Anteil des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.
  • Das Anrecht auf Prämien (Boni) sowie zusätzliche Entgelte gemäß der Bestimmungen des Kollektiv- oder Arbeitsvertrags.
  • Ein Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld entsteht frühestens ab dem neunundzwanzigsten (29.) Tag der Beschäftigungslosigkeit (Hinweis zur Sperrfrist des Arbeitslosengeldes im Fall einer Arbeitnehmer-Kündigung: Die generelle Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bleibt unberührt; lediglich der Beginn des ersten Bezugs verschiebt sich um einen Zeitraum von vier Wochen.) 
  • Recht auf Abfertigung Alt, sofern das Dienstverhältnis vor dem ersten Januar des Jahres Zweitausendunddrei (01.01.2003) begann, oder alternativ die Abfertigung Neu.
  • Der Krankenversicherungsschutz bleibt auch während der Phase der Sperrfrist für das Arbeitslosengeld aufrechterhalten, vorausgesetzt, der Antrag auf Arbeitslosengeld wird fristgerecht (im Normalfall spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit) eingereicht.
  • Die Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses durch den Arbeitgeber.

Demnach können durch eine seitens der Arbeitnehmer_in ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses diverse ungünstige Konsequenzen entstehen: 

Eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist gleichfalls durch den Arbeitgeber (als Arbeitgeber-Kündigung) möglich. Wir klären Sie darüber auf, welche Beendigungsfristen (Kündigungsfristen) in dieser spezifischen Situation Anwendung finden und welche Anrechte Ihnen als beschäftigter Person zustehen. 

Die rechtlich vorgesehenen Kündigungsfristen 

Sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter_innen variieren die Kündigungszeiträume, wenn die Beendigung durch den Arbeitgeber (Arbeitgeber-Kündigung) erfolgt, gestaffelt nach der Dauer der Dienstjahre:

  • In den ersten beiden (1. und 2.) Dienstjahren beträgt die Frist sechs (6) Wochen.
  • Beginnend mit dem dritten (3.) Dienstjahr verlängert sie sich auf zwei (2) Monate.
  • Ab dem sechsten (6.) Dienstjahr beläuft sie sich auf drei (3) Monate.
  • Vom sechzehnten (16.) Dienstjahr an sind es vier (4) Monate.
  • Und ab dem sechsundzwanzigsten (26.) Dienstjahr sind es fünf (5) Monate.

Zustehende Rechte (Leistungen) für Arbeitnehmer_innen

Wird eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen (Arbeitgeber-Kündigung), stehen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer signifikant umfangreichere Anrechte und Befugnisse zu, im Vergleich zu einer selbstinitiierten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zu diesen Leistungen zählen (oder: Diese Leistungen umfassen unter anderem):

  • Anrecht auf den anteiligen Betrag des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.
  • Anspruch auf Prämien (Boni) sowie sämtliche Sondervergütungen, wie sie im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag festgelegt sind.
  • Das Anrecht auf sogenannte "Postensuchtage", das heißt, die Gewährung von bezahlter Freistellung zum Zweck der Jobsuche (wobei dies einem Fünftel der regulären Wochenarbeitszeit entspricht).
  • Ein vollständiger Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab dem ersten (1.) Tag der eingetretenen Arbeitslosigkeit. 
  • Anspruch auf Abfertigung Alt, falls das Dienstverhältnis vor dem ersten Januar des Jahres Zweitausendunddrei (01.01.2003) begann, oder alternativ die Abfertigung Neu.
  • Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes für einen Zeitraum von sechs (6) Wochen.
  • Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aushändigung eines Dienstzeugnisses.

Über die gängigen Formen der Arbeitnehmer-Kündigung und Arbeitgeber-Kündigung hinaus existieren auch spezifische Sonderregelungen für die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Wir beleuchten für Sie, um welche Varianten es sich hierbei handelt und in welchen Situationen sie Anwendung finden.  

Die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses (Fristlose Kündigung)

Unter einer Entlassung (oftmals als fristlose Kündigung bezeichnet) ist die umgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers zu verstehen. Diese Form der Beendigung ist ausschließlich bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen der Arbeitnehmer_in gegenüber dem Dienstvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen statthaft, da die betreffende Person hierdurch beträchtliche finanzielle Einbußen erleidet (beispielsweise der Verlust von Sonderzahlungen, das Einbüßen der Abfertigung Alt sowie potenzielle Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers).

Ein vorzeitiger Austritt - eine fristlose Kündigung, die vom Arbeitnehmer ausgeht - manifestiert sich, wenn ein_e Arbeitnehmer_in ein Dienstverhältnis ohne Einhaltung jeglicher Kündigungsfristen auflöst. Damit dieser Schritt als gerechtfertigt gilt, bedarf es des Vorliegens gewichtiger Gründe (zum Beispiel eine Gesundheitsgefährdung oder die Verweigerung der Entgeltzahlung).

Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages stellt, anders als eine reguläre Kündigung, eine gemeinsame Absichtserklärung beider Parteien zur Beendigung des Dienstverhältnisses dar. Dies impliziert, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ihr Einverständnis hierzu erteilen müssen. Ein maßgeblicher Nutzen für alle Beteiligten liegt darin, dass für die tatsächliche Beendigung des Vertragsverhältnisses keine spezifischen Fristen oder Termine zwingend einzuhalten sind. Dies eröffnet häufig die Möglichkeit einer zügigen Trennung vom Unternehmen. Parallel dazu entfällt für Sie als Arbeitnehmer_in im Szenario einer einvernehmlichen Auflösung die typische vierwöchige Bezugssperre für das Arbeitslosengeld.

Der Schriftverkehr zur Kündigung - AMS-Informationen
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Sämtliche Stellenangebote - AMS
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Die Alte Abfertigungsregelung - AMS
Unter welchen Voraussetzungen entsteht Ihnen ein Anspruch auf die Abfertigung Alt? Wir beantworten sämtliche offene Fragen und stellen Ihnen Informationen zur Ermittlung der Höhe und zur korrekten Berechnung der Abfertigung Alt bereit.

Die Neue Abfertigungsregelung - AMS
Welche Definition hat die Abfertigung Neu, und auf welche Weise wird deren Berechnung vorgenommen? Für Sie haben wir alle essenziellen Angaben bezüglich des Gesamtkomplexes Abfertigung Neu kompiliert.


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