Verkehrszeichen für Parkverbote mit Richtungsangabe durch Pfeile
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Parkverbotszeichen
Die exakte Bedeutung eines Parkverbotszeichens (bzw. eines Schildes, das solches untersagt) ist, wie in der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) detailliert beschrieben, klar definiert. Gemäß dieser Bestimmung kennzeichnen die offiziellen Verkehrszeichen mit den Nummern 283 (welches ein „Absolutes Halteverbot' darstellt) und 286 (als „Eingeschränktes Haltverbot' bekannt) jeweils eine Parkverbotszone.
Die wesentlichen Differenzen zwischen diesen Verkehrszeichen sowie die weiteren Schilder, die ebenfalls ein Parkverbot implizieren können, sind im Folgenden für Sie kompakt erläutert worden.
Verkehrszeichen, die ein Parkverbot anzeigen und mit einem Pfeil versehen sind, signalisieren die räumliche Ausdehnung der Geltung dieses Verbots. Demnach existieren Varianten, bei denen der Pfeil entweder nach rechts oder nach links ausgerichtet ist, oder auch eine Ausführung, die mittels zweier Pfeile beide Richtungen kennzeichnet.
Umfassende und vertiefende Erläuterungen zur genauen Interpretation eines Parkverbotszeichens mit Pfeil sind nachfolgend bereitgestellt.
Sollten Sie gegen die von den Straßenverkehrszeichen (für Parkverbote) auferlegten Bestimmungen verstoßen, so müssen Sie mit Bußgeldern in einer Spanne von zwanzig (20) bis fünfzig (50) Euro kalkulieren. Eine Übersicht darüber, welche konkreten Ahndungen zu welchem Zeitpunkt Anwendung finden, lässt sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Die Bedeutung der unterschiedlichen Parkverbotszeichen im Detail
Ein spezifisch als „das' Parkverbotsschild bezeichnetes Verkehrszeichen ist weder direkt in der Straßenverkehrsordnung (StVO) noch in deren zugehörigen Anlagen explizit aufgeführt. Demzufolge wird ein solches Zeichen in den relevanten Paragraphen und den zugehörigen Erläuterungen auch nicht namentlich tituliert. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich dieser Terminus jedoch etabliert und findet überwiegend Anwendung für das offizielle Verkehrszeichen 286. Es repräsentiert das Zeichen, das ein sogenanntes „eingeschränktes Halteverbot' symbolisiert. Sofern dieses Verkehrszeichen vorhanden ist, ist es den Verkehrsteilnehmern gestattet, für einen Zeitraum von maximal drei (3) Minuten kurz zu halten; ein längeres Parken oder das Verlassen des Kraftfahrzeugs ist hingegen untersagt.
Nichtsdestotrotz fungiert auch das Verkehrszeichen 283 (das Absolute Halteverbot) gleichfalls als ein Parkverbotszeichen. Es versteht sich von selbst, dass im Falle eines absoluten Halteverbots auch das Abstellen des Fahrzeugs (Parken) untersagt ist. Obwohl es nicht explizit so benannt sein mag, impliziert dieses Zeichen unzweifelhaft ein uneingeschränktes Parkverbot. Das besagte Schild differiert vom Zeichen 286 lediglich in einem einzigen, spezifischen Charakteristikum.
Parkverbote werden mittels spezifischer Verkehrszeichen ausgewiesen, welche nach den Bestimmungen der Anlage 2 der StVO den Vorschriftszeichen zuzuordnen sind und folglich stets strikt einzuhalten sind. Die Form dieses Schildes ist kreisförmig, wobei es eine blaue Grundfläche besitzt, die von einem roten Kreisrand umgeben ist. Im Falle des eingeschränkten Halteverbots ist ein einzelner, rot gefärbter, schräg verlaufender Strich auf der blauen Grundfläche erkennbar. Seine Ausrichtung erstreckt sich dabei von der oberen linken Ecke bis zur unteren rechten Ecke des Schildes. Im Gegensatz dazu, wenn ein absolutes Halteverbot vorliegt, zeigt das Verkehrszeichen zwei sich kreuzende, rot gefärbte Linien, die sich schräg über das Schild ziehen, nämlich sowohl von links oben nach rechts unten als auch von rechts oben nach links unten.
Aufgrund der Tatsache, dass diese beiden Parkverbotszeichen optisch eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, kommt es unter Verkehrsteilnehmern häufig zu Verwechslungen bezüglich ihrer spezifischen Bedeutung. Eine sinnvolle Faustregel hierbei lautet: Je mehr diagonale Striche ein solches Zeichen aufweist, desto strenger (oder umfassender) ist das damit verbundene Verbot zu interpretieren.
Beginn des Parkverbots: Wann entfalten Park- und Halteverbotsschilder ihre Gültigkeit?
Die Frage, ab welchem Punkt das Parkverbot in Kraft tritt, ist klar definiert: Falls ein Parkverbotsschild ohne zusätzlichen Pfeil aufgestellt ist, beginnt die Gültigkeit des Verbots direkt an der Stelle, an der das Zeichen platziert wurde. Infolgedessen ist es Ihnen untersagt, Ihr Fahrzeug an dieser Position abzustellen, unabhängig davon, ob es sich um das Zeichen 286 oder das Zeichen 283 handelt. Sollten Sie diese Anordnung dennoch missachten, besteht nicht nur das Risiko von bußgeldrechtlichen Strafen, sondern es kann zudem die Zwangsmassnahme des Abschleppens Ihres Fahrzeugs angeordnet werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Verursachenden in vollem Umfang selbst zu tragen, wodurch das rechtswidrige Parken mitunter eine beträchtliche finanzielle Belastung darstellen kann.
Doch welche spezifische Bedeutung kommt einem Parkverbotszeichen zu, das einen Pfeil nach rechts oder nach links aufweist? Und welche Implikation hat es, wenn zwei Pfeile auf dem jeweiligen Schild angebracht sind? Wie ist ein derartiges Parkverbotszeichen korrekt zu interpretieren? Typischerweise werden derartige Schilder an Positionen platziert, wo das Parken nicht lediglich an einem spezifischen Punkt, sondern vielmehr über eine bestimmte Distanz hinweg untersagt ist. Selbst bei diesen Varianten des Parkverbotszeichens tritt das Verbot an der Stelle in Kraft, an der das jeweilige Verkehrszeichen errichtet wurde.
Die nachstehenden Regelungen finden Anwendung, sofern ein Richtungspfeil auf dem Schild für das Halte- oder Parkverbot abgebildet ist:
- Wenn der Pfeil in Fahrtrichtung (zur Fahrbahn hin) weist: Hierdurch wird der Beginn des Verbotsbereichs markiert.
- Zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg: Dies signalisiert das Ende der Verbotszone, sodass ab diesem Punkt das Parken wieder gestattet ist.
- Sind zwei Pfeile (in entgegengesetzter Richtung) dargestellt: Dies deutet darauf hin, dass die Gültigkeit des Verbots sowohl vor als auch hinter dem Verkehrszeichen fortbesteht.
Verkehrszeichen, die ein Parkverbot signalisieren, indizieren die spezifischen Bereiche, in denen das Abstellen Ihres Fahrzeugs nicht erlaubt ist. In Abhängigkeit davon, welches konkrete Parkverbotszeichen aufgestellt wurde, finden diverse, spezifische Regelungen Anwendung. Ignorieren Sie diese Bestimmungen, so kann ein ordnungsgemäß aufgestelltes Parkverbotszeichen, den Vorgaben des Bußgeldkatalogs entsprechend, Konsequenzen in Form von Sanktionen nach sich ziehen.
| Vergehen | Verhängte Strafen |
|---|---|
| trotz Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) gehalten | 20 EUR |
| ... mit Behinderung | 35 EUR |
| trotz Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) geparkt | 25 EUR |
| ... mit Behinderung | 40 EUR |
| ... länger als 1 Stunde | 40 EUR |
| ... länger als 1 Stunde mit Behinderung | 50 EUR |
| trotz Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) geparkt | 25 EUR |
| ... mit Behinderung | 40 EUR |
| ... länger als 1 Stunde | 40 EUR |
| ... länger als 1 Stunde mit Behinderung | 50 EUR |
Parkverbotsregelungen: Das private Aufstellen von Verkehrszeichen
Das Aufstellen von Parkverbotszeichen in Eigenregie (beispielsweise im Rahmen eines Umzugs) ist keineswegs ohne Weiteres oder spezifische behördliche Genehmigung gestattet. Selbst Umzugsunternehmen sind verpflichtet, eine entsprechende Erlaubnis für die temporäre Installation solcher Schilder einzuholen.
Die gleiche Regelung findet auch auf Privatpersonen Anwendung. Sollten Sie eigenmächtig private Parkverbotszeichen platzieren, so entfalten diese prinzipiell keine rechtliche Gültigkeit. Es ist jedoch für Laien oft schwerlich zu eruieren, ob ein temporär errichtetes Parkverbotszeichen an einer bestimmten Stelle rechtmäßig aufgestellt ist oder nicht. Im Falle von Zweifeln empfiehlt es sich, unverzüglich das zuständige Ordnungsamt zu kontaktieren oder Rücksprache zu halten.
Ein auf einem Privatgrundstück platziertes Parkverbotszeichen kann zwar signalisieren, dass an diesem spezifischen Ort das Abstellen von Fahrzeugen unerwünscht ist und das Zuwiderhandeln möglicherweise mit vertraglich vereinbarten Strafen (etwa auf einem Supermarktparkplatz) einhergeht.
Jedoch besitzen diese Zeichen keine behördlich-bußgeldrechtliche Relevanz, da auf privat genutzten Grundstücken weder die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) noch die reguläre Polizei zur Vollstreckung befugt sind.
Weitere Verkehrszeichen, die ein Parkverbot implizieren können
Abgesehen von den bekannten Verkehrszeichen 283 und 286, die ein explizites Parkverbot signalisieren, existieren noch andere Zeichen, die eine solche Restriktion implizieren können. Im Kontext dieser zusätzlichen Zeichen resultiert das Parkverbot aus den allgemeinen, in der StVO verankerten Verkehrsvorschriften. Beispielsweise ist das Abstellen eines Fahrzeugs in unübersichtlichen oder scharfen Kurvenbereichen grundsätzlich untersagt. Dies gilt ebenso für den Bereich einer Haltestelle (im Sinne des öffentlichen Personennahverkehrs). Im Umfeld eines Andreaskreuzes besteht ein Parkierungsverbot von fünfzig (50) Metern sowohl vor als auch nach dem Verkehrszeichen, wenn es sich um eine Außerortsstraße handelt; innerhalb von Ortschaften beträgt diese Distanz fünf (5) Meter davor und zehn (10) Meter danach.
Video-Informationen: Essenzielle Fakten zu Halteverbotszeichen
Bezugsquellen und weiterführende Referenzen
Informationen zum Verfasser
Herr Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Anschließend, nach Beendigung seines Referendariats am Oberlandesgericht (OLG) Celle, erlangte er in Dublin seinen akademischen Grad Master of Laws (LL. M.). Bereits seit dem Jahr zweitausendvierzehn (2014) ist er offiziell als Rechtsanwalt berufsrechtlich berechtigt. In seiner Rolle als Verfasser für das Informationsportal bussgeld-info.de widmet er sich unter anderem (u.a.) der Thematik von Bußgeldverfahren sowie damit verbundenen Einsprüchen.
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