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Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen

Welche Auswirkungen hat die Leistung von Unterhalt auf Ihre Besteuerung?

Falls Sie ehelich verbunden sind, jedoch bereits faktisch getrennt leben (innerhalb des sogenannten „Trennungsjahres'), steht Ihnen in diesem Zeitraum bei der Festsetzung der Einkommensteuer noch die Möglichkeit offen, zwischen einer gemeinsamen und einer separaten Veranlagung zu entscheiden. Nach dem Ablauf des Trennungsjahres entfällt diese Wahloption.

Wenn Sie Unterhaltsleistungen entrichten, haben Sie die Möglichkeit, diese Beträge unter Einhaltung spezifischer Gegebenheiten steuerlich abzuziehen. Dies ist ausschließlich für Unterhalt gestattet, welchen Sie an die nachstehenden Personen entrichten:

  • Ihre Gattin oder Ihren Gatten, von denen Sie entweder gerichtlich getrennt oder aber rechtskräftig geschieden wurden,
  • Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner, falls eine Trennung oder Scheidung vorliegt,
  • Ihre direkten Nachkommen,
  • Verwandte in auf- oder absteigender Linie.

Die geleisteten Unterhaltszahlungen können in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung entweder als „außergewöhnliche Belastung' oder alternativ als „Sonderausgabe' in Ansatz gebracht werden - dies richtet sich danach, an welche Empfänger die Zahlung erfolgt. Detailliertere Angaben hierzu sind für die jeweiligen Anspruchsberechtigten unter der Rubrik „Spezielle Informationen' ersichtlich.

Unterhaltsleistungen für den Nachwuchs

Die Unterhaltsleistungen, welche Sie an Ihre Nachkommen entrichten, dürfen Sie lediglich dann steuerlich absetzen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • weder Sie selbst noch der andere sorgeberechtigte Elternteil Kinderfreibeträge für das entsprechende Kind beanspruchen, und zudem
  • weder Sie noch der andere Erziehungsberechtigte Kindergeld für das Kind erhalten, für welches Sie Unterhalt leisten.

Sollte ein Kind das für den Erhalt von Kindergeld oder die Inanspruchnahme von Kinderfreibeträgen relevante Alter überschritten haben, kann die Unterhaltszahlung im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuerveranlagung als eine „außergewöhnliche Belastung' in Ansatz gebracht werden.

Fiskalische Pauschbeträge für den Nachwuchs

Sofern Sie Nachwuchs haben, wird Ihnen im laufenden Kalenderjahr stets das Kindergeld gewährt. Im Zuge der Einkommensteuerfestsetzung überprüft die Finanzverwaltung daraufhin eigenständig, ob die gezahlten Kindergeldbeträge ausreichen, um das Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu halten. Sollte dies nicht genügen, so werden Ihnen im Rahmen der Steuerveranlagung die betreffenden Freibeträge für Kinder zugesprochen. Das zuvor erhaltene Kindergeld findet hierbei eine entsprechende Anrechnung statt.

Die für Kinder vorgesehenen Freibeträge umfassen den Kinderfreibetrag in einer Höhe von 6.672 Euro sowie den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro. Diese Freibeträge bewirken, dass Sie für den betreffenden Teil Ihres Einkommens keine Steuerlast zu tragen haben. Nach einer Ehescheidung steht jedem Sorgeberechtigten jeweils die Hälfte der Freibeträge für Kinder zu. Wenn die Finanzverwaltung Ihre zu entrichtende Steuerlast ermittelt, wird dabei ebenfalls überprüft, ob die Freibeträge für Kinder für Sie vorteilhafter sind als das Kindergeld. Trifft diese Annahme zu, so erhalten Sie die Freibeträge für Kinder anstelle des Kindergeldes. Hierbei erfolgt die Beurteilung von Ihnen und dem anderen Elternteil voneinander losgelöst.

Pauschbeträge lassen sich unter gewissen Umständen transferieren

Sofern der andere sorgeberechtigte Elternteil Ihrem Kind Unterhaltsleistungen schuldet und hiervon weniger als drei Viertel (75 %) entrichtet, besteht für Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags des anderen Erziehungsberechtigten auf Ihre Person zu stellen. Eine derartige Zuweisung des Kinderfreibetrags zieht stets auch die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach sich.

Regulär erhalten beide Erziehungsberechtigte von noch nicht volljährigen Kindern jeweils die Hälfte des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, was einem Betrag von 1.464 Euro pro Elternteil entspricht. Dies geschieht ungeachtet der bestehenden Unterhaltspflicht. Sollte Ihr Kind jedoch ausschließlich bei Ihnen polizeilich gemeldet sein, haben Sie die Möglichkeit, die Übertragung des Freibetrages des anderen Elternteils auf sich zu beantragen. Entscheidend ist hierbei lediglich der offizielle Meldeort des Kindes; es spielt keine Rolle, wie hoch die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ausfallen. Der andere Erziehungsberechtigte kann dieser Übertragung jedoch Einspruch erheben, sofern er selbst die Betreuungsaufwendungen trägt oder das Kind in einem nicht unerheblichen Maße selbst betreut.

Das Realsplitting

Falls Sie in dauernder Trennung leben oder rechtskräftig geschieden wurden, dürfen Sie die Unterhaltsleistungen für den früheren Lebenspartner bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro als „Sonderausgabe' bei der Besteuerung in Abzug bringen. Allerdings ist hierfür die explizite Zustimmung des anderen Elternteils vonnöten, da dieser den betreffenden Betrag als Einkommen versteuern muss.
Die schriftliche Einwilligung hierfür wird mittels der „Anlage U' zur Einkommensteuererklärung erteilt. Sie sind berechtigt, die Zustimmung vom anderen Elternteil zu verlangen, falls Sie sich dazu verpflichten, jegliche daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile für diesen vollständig auszugleichen.
Dieses Vorgehen wird zudem als „Realsplitting' tituliert.

Fiskalische Geltendmachung von Unterhaltsleistungen

Sind Sie rechtlich dazu angehalten, einer anderen Person Unterhaltsleistungen zukommen zu lassen, so haben Sie die Möglichkeit, diese Unterstützungszahlungen von Ihrer Einkommensteuer abzuziehen und als „außergewöhnliche Belastung' geltend zu machen. Dies kann beispielsweise Unterhalt für Ihre Eltern, Ihre volljährigen Kinder sowie geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehepartner einschließen. Des Weiteren ist es Ihnen gestattet, Unterhaltszahlungen steuerlich zu berücksichtigen, selbst wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht, sofern dem Unterhaltsempfänger aufgrund Ihrer geleisteten Zahlung staatliche Förderungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts gemindert werden.

Ein Höchstbetrag von 9.408 Euro lässt sich pro vollem Kalenderjahr an Unterhaltsleistungen steuerlich absetzen. Besitzt die Person, an die Sie Unterhalt entrichten, eigene Einkünfte oder finanzielle Zuwendungen von mehr als 624 Euro innerhalb eines Kalenderjahres, so verringert sich der für Sie abzugsfähige Betrag dementsprechend.

Gewisse Bezüge, wie beispielsweise als Zuschuss gewährtes BAföG, schmälern den absetzbaren Höchstbetrag von 9.408 Euro in seiner Gänze.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen:

  • Es besteht eine rechtliche Verpflichtung Ihrerseits zur Leistung von Unterhalt.
  • Für das Kind, dem Sie Unterhalt gewähren, erhält niemand Kindergeld oder die damit verbundenen Freibeträge für Kinder - beispielsweise, weil das betreffende Kind die Altersgrenze für den Kindergeldbezug überschritten hat.
  • Die unterhaltsberechtigte Person verfügt über keinerlei oder lediglich über sehr geringfügiges Vermögen.

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