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Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Die Mini­job-Obergrenze: Welche Einnahmen werden berücksichtigt und welche nicht?

Ein Arbeitsverhältnis wird als Minijob klassifiziert, sobald die betreffende Arbeitskraft durchschnittlich bis zu 556 EUR (im Jahr 2024: 538 EUR) monatlich erwirtschaftet. Bezogen auf ein Beschäftigungsjahr ist es der Person somit gestattet, insgesamt bis zu 6.672 EUR (für 2024: 6.456 EUR) zu verdienen.

Sollte diese Einkommensschwelle jedoch übertroffen werden, so wandelt sich das Arbeitsverhältnis in eine sozialversicherungspflichtige Anstellung um.

Was wird als Verdienst angerechnet und was nicht?

Die Minijob-Zentrale (die zuständige Behörde) hat detailliert dargelegt, welche Einnahmen für geringfügig Beschäftigte als maßgeblich gelten. Demnach umfassen ihre gesamten Einkünfte sowohl fortlaufende als auch einmalige Bezüge, die aus der jeweiligen Tätigkeit resultieren.

Diese können ebenso in Form von monetären oder Sachleistungen sowie als sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden. Dazu zählen exemplarisch etwa spezifische Zulagen oder Zuschläge für Mehrarbeit.

Der offizielle Entgeltkatalog der Deutschen Rentenversicherung gibt Ihnen Aufschluss darüber, ob ein Geldeingang dem anrechenbaren Verdienst zuzuordnen ist.

Tipp: Die jeweils aktuelle Fassung des DRV-Entgeltkatalogs ist in der Informationsbroschüre „Auf den Punkt gebracht: Beiträge' zu finden.

Erwartete Einnahmen müssen eine hinreichende Sicherheit aufweisen

Einkünfte, die zum maßgeblichen Verdienst zählen, sind im entsprechenden Beurteilungszeitraum mit ausreichender Verlässlichkeit zu prognostizieren.

Diese Regelung trifft beispielsweise auf einmalige Zuwendungen zu, die den Beschäftigten aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung zustehen. Derartige Einnahmen sind zwingend in die Kalkulation des durchschnittlichen monatlichen Einkommens einzubeziehen.

Bestimmte Einkünfte müssen nicht berücksichtigt werden

Sollten Einnahmen zu Beginn einer Anstellung zwar potenziell denkbar sein, ihr Eintritt jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit erwartet werden können? In solch einem Fall sind Sie nicht dazu verpflichtet, diese anzurechnen.

Hierzu gehören zum Beispiel vergütete Überstunden, die im Rahmen von Mehrarbeit anfallen, oder auch ein Weihnachtsbonus, dessen Gewährung vom Unternehmensergebnis abhängt. Die konkreten Auswirkungen dieser Einnahmen auf das Gesamtgehalt lassen sich erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung beurteilen.

Führen die zuvor angeführten Zahlungen dazu, dass die 556-EUR-Verdienstgrenze übertroffen wird? Dann ist eine Prüfung unerlässlich, ob der Status der geringfügigen Beschäftigung weiterhin Bestand hat.

Der Status bleibt erhalten, falls das Einkommenslimit lediglich sporadisch, unvorhersehbar und in begrenztem Rahmen übertroffen wird - konkret: in höchstens zwei Kalendermonaten pro Jahr und dies bis zum Doppelten des regulären monatlichen Betrages.

Für das Jahr 2025 würde der maximal zulässige Betrag in den betreffenden Monaten 1.112 EUR betragen (im Jahr 2024 waren es 1.076 EUR).

Zusätzliche Informationen

  • Nützliches Berechnungswerkzeug: Die Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als Minijob kann mühelos und zügig mit unserem TK-Minijob-Rechner festgestellt werden.
  • Häufig gestellte Fragen (FAQ): Ergänzende Informationen zum Sachgebiet „Geringfügige Beschäftigung' finden Sie sowohl in unserem FAQ-Abschnitt als auch direkt bei der Minijob-Zentrale.