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Kleinunternehmer-Steuererklärung: Welche Formulare sind von Bedeutung?

Steuerpflichten im Überblick

Die Kleinunternehmer-Regelung stammt aus dem Umsatzsteuergesetz. Auf die betriebliche Gewinnermittlung sowie andere Steuerarten hat diese Vorschrift keine unmittelbaren Konsequenzen. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen deshalb grundsätzlich dieselben Steuervorschriften beachten wie alle anderen gewerblichen Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige:

  1. Einkommensteuer: Die Besteuerung erfolgt auf den Gewinn (= Einnahmen abzüglich Ausgaben). Die im Einkommensteuergesetz und in der Abgabenordnung festgeschriebenen vereinfachten Buchführungs- und Steuerpflichten müssen auch von Kleinunternehmern eingehalten werden.

  2. Gewerbesteuer: Besteuert wird der Gewerbeertrag, welcher annähernd dem Gewinn laut Einkommensteuergesetz gleicht. Weil Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften einen Steuer-Freibetrag von 24.500 Euro in Anspruch nehmen können, spielt die von den Städten und Gemeinden erhobene Gewerbesteuer für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer normalerweise keine Rolle: Bei einem Jahresumsatz von 22.000 Euro lässt sich unter normalen Umständen kein Gewerbeertrag erzielen, der höher als 24.500 Euro ist!

  3. Umsatzsteuer: Mangels Umsatzsteuereinnahmen sind Kleinunternehmer zwar nicht verpflichtet, monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Eine jährliche Umsatzsteuererklärung fordern viele Finanzämter dennoch ein. Das ist aber zum Glück zügig erledigt: Sie müssen lediglich bestätigen, dass Sie keine Umsatzsteuer eingenommen haben.

Im Endeffekt halten sich die Steuerpflichten von Kleinunternehmern also in Grenzen: Praktisch können sich Kleinunternehmer auf die folgenden Aufgaben konzentrieren:

  • Belegsammlung laufender Einnahmen und Ausgaben,

  • fortlaufende Umsatzüberwachung (Einhaltung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze),

  • Jahres-Umsatzsteuererklärung,

  • Gewinnermittlung (= Einnahmenüberschussrechnung, „EÜR“) und

  • (private) Einkommensteuererklärung.

Bitte beachten Sie:§ 149 Abgabenordnung schreibt vor, dass Jahressteuererklärungen spätestens fünf Monate nach Ende des betreffenden Jahres einzureichen sind. Ihre Gewinnermittlung, Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen sind im Regelfall also spätestens am 31. Mai des Folgejahres fällig. Auf Antrag gewähren viele Finanzämter auch einen Aufschub bis zum 30. September des Folgejahres. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, können Sie sich sogar bis 31. Dezember Zeit lassen.

Die erfreuliche Nachricht: Ab dem Steuerjahr 2018 können sich Steuerpflichtige mit der Abgabe ihrer Steuererklärungen generell bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit nehmen. Die Steuererklärungen für 2018 sind demnach erst am 31. Juli 2019 fällig. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat dann sogar bis Ende Februar 2020 Zeit!

Wichtig:

  • Auch Kleinunternehmer sind dazu verpflichtet, ihre Steuererklärungen auf elektronischem Weg ans Finanzamt zu übermitteln. Alle modernen Buchführungs- und Steuerprogramme enthalten die sogenannte „Elster“-Schnittstelle, mit deren Hilfe Online-Datenübertragungen zum Finanzamts-Server möglich ist. Zusätzlich offeriert das Elster-„Online-Finanzamt“ verschiedene Übertragungsmöglichkeiten.

  • Die meisten Steuerdaten-Übermittlungen müssen außerdem in „authentifizierter Form“ erfolgen. Das bedeutet: Sie benötigen eine elektronische Signatur. Mit dem „Elster-Zertifikat“ stellen die Finanzverwaltungen eine einfache Signaturlösung kostenfrei zur Verfügung. Wie Sie Ihre Elster-Steuersignatur beantragen und freischalten, erfahren Sie weiter unten im „Exkurs: Elektronische Steuersignatur beantragen“.

Bitte beachten Sie: Das Steuerrecht sieht in Bezug auf elektronische Steuerdaten-Übermittlung weiterhin eine Härtefallregelung vor, wonach Steuererklärungen in begründeten Ausnahmefällen noch in Papierform eingereicht werden dürfen. Zwar reduziert sich die Anzahl der Ausnahmebewilligungen. Für den Fall, dass Sie bis dato noch keine Möglichkeit zur elektronischen Datenübermittlung haben, steht es Ihnen frei, einen formlosen „Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten“ zu stellen. Die dazugehörige Rechtsvorschrift finden Sie in § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie die benötigten Papierformulare beim Finanzamt.

Für Eilige: Steuer-Software von Drittanbietern

Vorab: Wenn Sie Ihre betriebliche Gewinnermittlung schon abgeschlossen haben und ausschließlich eine Software für Ihre private Einkommensteuererklärung brauchen, gibt es viele preiswerte, komfortable und leicht bedienbare Steuerprogramme. Die unterstützen Sie nicht nur bei der Erfassung und Übermittlung Ihrer Einkünfte, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuerermäßigungen:

Kommerzielle Steueranwendungen ...

  • unterstützen Sie beim Belegabruf („vorausgefüllte Steuererklärung“),

  • führen Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Einkunftsarten und übrigen Eingabebereiche,

  • stellen Ihnen steuerliche Informationen zu den Pflichtangaben und Abzugsmöglichkeiten zur Verfügung,

  • verhindern durch Plausibilitätsprüfungen fehlende oder widersprüchliche Eingaben,

  • geben Ihnen Hinweise auf steuerliche Optimierungsmöglichkeiten,

  • kalkulieren die zu erwartenden Steuernachzahlungen oder -erstattungen (häufig sogar auf Euro und Cent genau

  • unterstützen Sie bei der elektronisch signierten Übermittlung Ihrer Steuererklärung ans Finanzamt,

  • helfen bei der Überprüfung eingehender Steuerbescheide,

  • weisen Sie auf Widersprüche zwischen dem Bescheid und Ihrer Steuererklärung hin und

  • unterstützen Sie bei eventuell erforderlichen Widersprüchen sogar mit fertigen Musterschreiben.

Außerdem können Sie die Daten Ihres Steuerfalls im Folgejahr unkompliziert übernehmen: Da viele Eingabebereiche unverändert bleiben, ist die nächste Steuererklärung dadurch oftmals sehr schnell erledigt.

Software-Einkaufstipps

Die folgenden Programme haben bei Vergleichstests in den vergangenen Jahren besonders gut abgeschnitten:

  • WISO Steuer:Sparbuch: Die Buhl-Data-Software schlägt mit 34,95 Euro pro Jahr zu Buche. Im Abo kostet das Programm 29,95 Euro. tax 2018, die weitgehend baugleiche Sparversion desselben Anbieters, ist bereits ab 12,95 Euro zu haben. Taxango, eine rein webbasierte Programmversion für private Zwecke, kostet nur 9,99 Euro: Der Kaufpreis fällt erst an, wenn die Daten ans Finanzamt übermittelt werden.

  • SteuerSparErklärung: Das Steuerprogramm der Akademischen Arbeitsgemeinschaft im Wolters Kluwer Verlag kostet 29,95 Euro, im Abo 24,95 Euro. Ab 14,99 Euro gibt es beim selben Anbieter das Programm SteuerEasy, das sich für einfache Steuerfälle eignet.

  • Taxman: Die Basisversion der Lexware-Software kostet pro Jahr 24,99 Euro und im Abo 29,90 Euro. Falls Sie auch Ihre geschäftlichen Steuererklärungen mit dem Programm erledigen wollen, sind 34,90 Euro fällig. QuickSteuer, die abgespeckte Version der Lexware-Software für private Zwecke schlägt mit 14,99 Euro zu Buche. Webbasierte Steuererklärungen gibt es bei diesem Anbieter unter smartsteuer.de zum Preis von 24,99 Euro.

Bitte beachten Sie: Bei den genannten Preisen handelt es sich um unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller. Im Handel werden die Produkte zum Teil deutlich günstiger angeboten. Sie sollten aber darauf achten, dass der Leistungsumfang zu Ihren Anforderungen passt.

Ganz gleich, für welche Software Sie sich entscheiden: Den Kaufpreis von Steuerprogrammen können Sie als Werbungskosten (bei Arbeitnehmereinkünften) oder Betriebsausgabe (bei gewerblichen oder selbstständigen Einkunftsarten) geltend machen. Abgesehen davon: Angesichts des großen Funktionsumfangs und durchweg guter Ergebnisprognosen lohnt sich die Anschaffung einer leistungsfähigen Steuersoftware allemal: Bei Kaufpreisen zwischen 10 Euro und 35 Euro sorgt oftmals schon ein einziger guter Steuertipp dafür, dass sich die Anschaffung mehr als bezahlt gemacht hat.

Alternative: Amtliche Elster-Tools

Sie benötigen keine Tipps & Tricks zum Steuersparen? Ihnen genügen geeignete Tools für die Datenerfassung und Übermittlung Ihrer betrieblichen und privaten Steuererklärungen? Dann können Sie selbstverständlich auch die kostenlosen Software- und Service-Angebote der Finanzverwaltungen nutzen. Steuererklärungen lassen sich zum Beispiel im Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ oder mithilfe der amtlichen Windows-Software ElsterFormular übermitteln. Mehr dazu weiter unten bei den verschiedenen Steuererklärungen.

Zurück zu den speziellen Steuerpflichten von Kleinunternehmern:

Belege und laufende Aufzeichnungen

Generelle und verbindliche Buchführungsvorschriften gibt es für Kleinunternehmer nicht. Rein theoretisch müssen Sie überhaupt keine laufenden Aufzeichnungen machen: Im einfachsten Fall genügt es, wenn Sie Ihre Ein- und Ausgangsrechnungen sowie sonstige Zahlungsnachweise geordnet aufbewahren (zum Beispiel in chronologischer Reihenfolge) und am Jahresende den passenden Einnahmen- und Ausgabenkategorien des EÜR-Formulars zuordnen. Außerdem sind Sie verpflichtet, Ihre Geschäftskorrespondenz und alle anderen Unterlagen zu verwahren, soweit sie zum Verständnis Ihrer Einnahmenüberschussrechnung erforderlich sind. Das ist in § 147 Abgabenordnung geregelt.

Hintergrund: Steuerbescheide ergehen im Regelfall „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“. Das Finanzamt kann sich bis zu zehn Jahre Zeit lassen, bis es Ihre Unterlagen einer Steuerprüfung unterzieht.

Zehn Jahre lang aufbewahren müssen Sie:

  • sämtliche Belege über betriebliche Einnahmen und Ausgaben (wie Ein- und Ausgangsrechnungen, Gutschriften, Quittungen, Gehaltsabrechnungen) sowie die dazugehörigen Verträge, Arbeitsanweisungen etc.

  • Ihre Jahresabschlüsse (z. B. die Einnahmenüberschussrechnungen und Anlagenverzeichnisse) sowie Steuererklärungen und Steuerbescheide.

Sechs Jahre lang aufzubewahren sind:

  • eingehende Geschäftsbriefe sowie Kopien der eigenen Ausgangspost sowie

  • alle weiteren steuerlich relevanten Unterlagen, die erforderlich sind, damit Anbahnung, Durchführung und Abrechnung von Geschäftsvorgängen nachvollziehbar sind.

Lektüretipp: Ausführlichere Informationen zu den wichtigsten steuerlichen Aufbewahrungsvorschriften finden Sie im Abschnitt „Aufbewahrung: Vom Umgang mit Belegen und anderen Unterlagen“ unserer Partnerseite buchführen.de.

Und was ist mit den GoBD?

Komplizierter wird es, wenn Sie elektronische Belege (zum Beispiel Ein- und Ausgangsrechnungen im PDF-Format) empfangen und versenden oder freiwillig elektronische Aufzeichnungen machen. Dann Sind Sie verpflichtet, die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) zu beachten. Die GoBD gelten auch für Klein- und Kleinstunternehmen:

Im Kern geht es den Finanzbehörden um die Beweissicherung aller elektronischen Belege, Buchungen und anderer zu deren Verständnis erforderlichen Informationen. Bedeutsam sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die die Besteuerungsgrundlagen und / oder das Betriebsvermögen eines Unternehmens betreffen.

Dabei unterscheiden die GoBD zwischen der Ablage und Archivierung von Belegen einerseits sowie den Aufzeichnungen, mit deren Hilfe die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden andererseits (z. B. Einnahmenüberschussrechnung).

Die wichtigsten GoBD-Anforderungen aus Sicht kleiner Unternehmen lauten:

  • Sie sind verpflichtet, steuerlich bedeutsame elektronische Unterlagen vollständig und nachprüfbar aufzubewahren sowie richtige elektronische Aufzeichnungen vorzunehmen:

    • alle steuerlich bedeutsamen Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erfassen (= zu „buchen“),

    • Bargeld-Geschäfte müssen grundsätzlich taggenau aufgezeichnet werden,

    • unbare Geschäfte innerhalb von zehn Tagen: So soll ein „Schwebezustand“ verhindert werden. Unbare Geschäfte dürfen zwar auch zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt gebucht werden. In dem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass in der Zwischenzeit keine Unterlagen verloren gehen.

  • Belege und dazugehörige Buchungen und Aufzeichnungen sind eindeutig miteinander zu verknüpfen, damit eine schnelle Zuordnung möglich ist (z. B. durch Nummerierung, Indexierung oder Barcodes).

  • Belege und Aufzeichnungen müssen gegen nachträgliche Änderungen geschützt sein. Elektronische Unterlagen dürfen nachträglich nicht geändert werden, ohne dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.

  • Belege sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie eingetroffen oder erstellt worden sind.

  • Elektronische Dokumente sind revisionssicher zu archivieren: Im einfachsten Fall sammeln Sie alle Ein- und Ausgangsrechnungen eines Geschäftsjahres in zwei Dateiverzeichnissen und kopieren die Verzeichnisse regelmäßig (zumindest einmal am Jahresende) auf einen nicht änderbaren WORM-Datenträger (z. B. CD-ROM oder DVD).

  • Papierbelege dürfen digitalisiert und nach dem Scannen sogar vernichtet werden, sofern das Scanergebnis bildlich mit dem Original übereinstimmt (kein „OCR“ = Texterkennung!). 
    Hinweis: Zu empfehlen ist konsequentes Entsorgen trotzdem nicht. Erstens, weil die Zahl der Papierdokumente bei Kleinunternehmer meistens recht überschaubar ist. Und zweitens kann die Aufbewahrung des Originals aufgrund anderer Gesetze und Vorschriften erforderlich sein.

Die zur Belegerstellung (z. B. Ausgangsrechnungen), Belegsammlung, für Aufzeichnungen und Gewinnermittlung eingesetzten Computerprogramme und sonstigen elektronischen Hilfsmittel müssen GoBD-konform sind. Entsprechende Software-Prüfsiegel oder gar Konformitätsbescheinigungen stellen die Finanzbehörden jedoch nicht aus. Konkrete Verfahrensvorschriften, die für alle Branchen und Betriebsgrößen verbindlich sind, gibt es ebenfalls nicht. Am besten besprechen Sie mit einem Steuerberater, wie Sie die allgemeinen GoBD-Vorschriften in Ihrem Betrieb praktisch umsetzen.

Exkurs: Elektronische Steuersignatur beantragen

Zurück zur Gewinnermittlung und den Steuererklärungen: Ab 2018 müssen auch Kleinunternehmer ihre Einnahmenüberschussrechnungen und Steuererklärungen auf elektronischem Weg ans Finanzamt übermitteln. Die Datenübertragung muss zudem elektronisch signiert sein. Mit Ihrer elektronischen Signatur beweisen Sie die Echtheit der übermittelten Daten. Außerdem wird durch die „authentifizierte“ Datenübertragung sichergestellt, dass die Steuererklärungen unterwegs nicht manipuliert werden.

Für Steuerzwecke genügt normalerweise ein Elster-Konto mit kostenloser Elster-Steuersignatur. Die besteht im einfachsten Fall aus einer Zertifikatsdatei und einer PIN.

Praxistipps: Falls Sie noch keine elektronische Signatur haben, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Entweder Sie überlassen die Gewinnermittlung und Datenübertragung komplett Ihrem Steuerberater.

  • Oder Sie beschaffen sich möglichst bald eine elektronische Steuersignatur. Mit deren Hilfe können Sie Ihre Steuererklärungen im Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ oder mithilfe der amtlichen ElsterFormular-Software übermitteln. Sie können aber auch jede andere Buchführungs- oder Steuersoftware mit eingebauter Elster-Schnittstelle nutzen.

Signatur-Dreikampf: Registrieren - aktivieren - speichern

Um eine Elster-Steuersignatur zu bekommen, registrieren Sie sich auf der Elster-Startseite. Da die Online-Übertragung von Steuerdaten eine sensible Sache ist, wird die Aktivierung der Elster-Steuersignatur mehrfach abgesichert. Das Freischaltverfahren dauert ein paar Tage und wirkt auf den ersten Blick unnötig kompliziert. Letztlich ist die etwas umständliche Prozedur aber in Ihrem eigenen Interesse: Schließlich möchten Sie ja auch, dass Ihre Daten korrekt beim Finanzamt ankommen und kein Unbefugter Steuererklärungen in Ihrem Namen abgibt.

Die Vergabe eines Elster-Steuerzertifikats besteht aus mehreren Phasen:

  • Registrierung auf der Elster-Startseite (= „Mein ELSTER“-Benutzerkonto erstellen),

  • Freischalten des Elster-Benutzerkontos mit den Aktivierungsdaten sowie

  • Festlegen des Signatur-Passworts und Herunterladen des Elster-Steuerzertifikats (z. B. „MaxMustermann_Elster_30.04.2018.pfx“).

Die PFX-Datei bildet zusammen mit dem Passwort Ihre persönliche Steuersignatur. Am besten speichern Sie die PFX-Datei auf einem externen Datenträger (zum Beispiel auf einem USB-Stick). Ganz gleich, wo Sie Ihre Zertifikatsdatei ablegen: Achten Sie unbedingt darauf, sich den Ort und den Speicherpfad gut zu merken. Bei der nächsten Steuererklärung brauchen Sie die Datei unbedingt. Sie können die PFX-Datei bei Bedarf übrigens wie ein ganz normales Dokument kopieren, verschieben und umbenennen. Die Funktionsfähigkeit wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Bitte beachten Sie: Mit Ihrer Steuersignatur können Sie Ihre Steuerdaten sicher ans Finanzamt schicken und gleichzeitig elektronisch unterschreiben („authentifizieren“). Steuerdaten-Übermittlungen sind auf ganz unterschiedlichen Wegen möglich. Unter anderem ...

  • mit jeder kommerziellen Steuer- oder Buchführungssoftware, die über eine Elster-Schnittstelle verfügt. Dazu gehören zum Beispiel die Steuerprogramme, die wir Ihnen weiter oben vorgestellt haben. Eine Gesamtliste aller „Software-Produkte, die ELSTER unterstützen“ finden Sie auf der Elster-Website.

  • mit der kostenlosen amtlichen Windows-Steuersoftware „ElsterFormular“ oder auch

  • über die Online-Plattform „Mein ELSTER“, die ebenfalls gebührenfrei genutzt werden kann.

Vorteil der Online-Plattform: Sie sparen sich die Installation und regelmäßige Updates einer (übers Jahr selten genutzten) Steuersoftware. Der Zugriff auf „Mein ELSTER“ ist mit jedem aktuellen Browser möglich. Das Online-Finanzamt ...

  • ist (fast) immer geöffnet

  • ermöglicht inzwischen die Übertragung sämtlicher Steuererklärungen und Steueranmeldungen,

  • dient zugleich als elektronisches Archiv Ihrer Steuervorgänge und

  • funktioniert auf allen PCs, MacBooks, Linux-Rechnern sowie anderen gängigen Computer-Betriebssystemen.

  • Wenn auf Ihrem Smartphone die ElsterSmart-App installiert ist, haben Sie bei Bedarf sogar einen mobilen Zugriff auf die „Mein ELSTER“-Umgebung (zum Beispiel mit einem iPad oder anderen Tablet).

Hinzu kommt: Weil Sie sich von vornherein mit Ihrer Elster-Steuersignatur und dem dazugehörigen Passwort in Ihrem „Mein ELSTER“-Konto einloggen, ist jede dort vorgenommene Datenübermittlung automatisch elektronisch signiert. Eine gesonderte Einzel-Authentifizierung ist nicht erforderlich.

Nun aber zu den einzelnen Steuerpflichten - und wie sie sich mit möglichst wenig Aufwand erfüllen lassen.

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Da Kleinunternehmer gleichzeitig Freiberufler oder Kleingewerbetreibende sind, müssen sie die kaufmännischen HGB-Buchführungsvorschriften nicht beachten. Mit Umsätzen von bis zu 22.000 Euro liegen Kleinunternehmer außerdem unter sämtlichen Umsatz- und Gewinngrenzen, ab denen gemäß § 141 Abgabenordnung eine doppelte kaufmännische Buchführung erforderlich ist.

Für Kleinunternehmer gelten somit die Vorschriften der vereinfachten Buchführung, die in § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu finden sind. Als steuerpflichtigen Gewinn dürfen sie den „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen“. Deshalb wird die Gewinnermittlung von Selbstständigen und Kleinunternehmen auch als „Einnahmenüberschussrechnung“ (EÜR) bezeichnet.

Ausgangspunkt: Interne Gewinnermittlung

Das Prinzip der Einnahmenüberschussrechnung ist denkbar einfach: Sie addieren am Jahresende einfach sämtliche Einnahmen und ziehen davon die Summe aller Ausgaben ab (jeweils Bruttowerte, d.h. inklusive Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer). Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, ergibt sich ein (steuerpflichtiger) Gewinn. Anderenfalls liegt ein Verlust vor.

Stefan Schrauber ist Kleinunternehmer: Nach Feierabend repariert und verkauft er Fahrräder. Bei Ihm sieht die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zum Beispiel so aus:

Betriebseinnahmen:
Verkäufe

3.595 Euro

Reparaturen

10.312 Euro

Sonstiges

1.093 Euro

Summe der Einnahmen:

15.000 Euro

 
Betriebsausgaben:
Fahrrad-Einkäufe

2.210 Euro

Werkstatt-Warmmiete

5.400 Euro

Werkzeuge und Maschinen

2.810 Euro

Telefon, Büromaterial

895 Euro

Sonstiges

423 Euro

Summe der Ausgaben:

11.738 Euro

Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben)

3.262 Euro


Unsere beispielhafte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben dient nur der Illustration. Auch Kleinunternehmer müssen bei ihrer Gewinnermittlung unter Umständen weitergehende Vorschriften beachten. Schwierigkeiten bereiten erfahrungsgemäß die Bereiche …

Die auf Ihren Einzelfall zutreffenden Besonderheiten des Betriebsausgabenabzugs besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

Bis zum Jahr 2017 (für das Steuerjahr 2016) war das Thema Einnahmenüberschussrechnung für den Zweirad-Nebenerwerbler damit auch schon erledigt: Kleinunternehmer mit Betriebseinnahmen von bis zu 22.000 Euro durften beim Finanzamt eine solch schlichte Gewinnermittlung einreichen. Bestimmte Inhalts- und Formvorschrift gab es nicht. Die elektronische Datenübermittlung war ebenfalls nicht erforderlich. Diese Vereinfachungsregelung gilt ab dem Steuerjahr 2017 (also bei Steuererklärungen ab dem Jahr 2018) nicht mehr.

Wenn Sie also im Laufe der nächsten Wochen oder Monate Ihre Steuererklärung für 2017 erstellen, müssen Sie Ihren Gewinn bereits auf der amtlichen „Anlage EÜR“ ermitteln. Das ausgefüllte EÜR-Formular muss anschließend elektronisch signiert und ans Finanzamt übermittelt werden.

Tooltipp: Soweit Sie Ihre Gewinnermittlung über eine Buchhaltungssoftware mit integrierten Standard-Kontenrahmen (SKR03 oder SKR04) erstellen, finden Sie auf der Seite Buchungssatz.de eine sehr komfortable Kontensuche.

Keine Angst vorm EÜR-Formular!

Das amtliche Muster des aktuellen EÜR-Formulars steht auf der Website des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit. Im Anhang des BMF-Schreibens finden Sie auch eine „Anleitung zum Vordruck“: Darin wird jede einzelne Zeile der Anlage EÜR recht gut verständlich erläutert. Die Inhalte des EÜR-Formulars im Überblick:

  • Seite 1: Angaben zum Betrieb, Erfassung der Betriebseinnahmen und Abschreibungen,

  • Seite 2: Erfassung der Betriebsausgaben,

  • Seite 3: Gewinnkorrekturen (zum Beispiel Rücklagen)

  • Seite 4: „Anlage AVEÜR" tragen Sie zum Beispiel den Wert Ihres Geschäftswagens oder Ihrer IT-Hardware und Büroausstattung ein.

  • Seite 5: Ermittlung der „nicht abziehbaren Schuldzinsen" (= „Anlage SZE", s. o.)

  • Seiten 6 und 7: Ergänzungsrechnung (Anlage ER)

  • Seiten 8 bis 10: Sonderberechnung (Anlage SE)

  • Seiten 11 bis 12: Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE)

Entwarnung: GbR only

Keine Sorge: Die Seiten 6 bis 12 müssen Sie nur in seltenen Ausnahmefällen ausfüllen - und das auch nur, wenn Sie …

  • die Einnahmenüberschussrechnung für eine Personengesellschaft erstellen 
    und
  • wenn darin tatsächlich „Wertkorrekturen“ vorzunehmen 
    und / oder
  • „Sonderbetriebseinnahmen“ bzw. „Sonderbetriebsausgaben“ angefallen sind 
    und / oder
  • wenn „Sonderbetriebsvermögen“ vorliegt.

Falls eines dieser Szenarien auf Sie zutrifft, besprechen Sie die Details am besten mit Ihrem Steuerberater.

Zurück zu den Hauptbestandteilen des EÜR-Formulars. In den Zeilen 1 bis 10 machen Sie allgemeine Angaben zu Ihrer Person und Ihrem Betrieb (Name, Art, Rechtsform, Einkunftsart, Inhaber).

Betriebseinnahmen

In den folgenden zwölf Zeilen tragen Sie Ihre Betriebseinnahmen ein. Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind dabei in der Regel nur die folgenden Zeilen von Bedeutung:

  • Zeilen 11 und 12: Umsatzerlöse als steuerlicher Kleinunternehmer,

  • Zeile 18: Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagevermögen,

  • Zeile 19: privater Nutzungsanteil am Geschäftswagen,

  • Zeile 20: Summe sonstiger Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen (z. B. Privatanteil an den Telefon- und Internetgebühren, Warenentnahmen für den privaten Konsum),

  • Zeile 21: Auflösung von Rücklagen,

  • Zeile 22: Summe der Betriebseinnahmen.

Bei unserem Zweiradschrauber ist die Einnahmenseite schnell erledigt: Er trägt die Summe seiner Betriebseinnahmen in Zeile 11 des EÜR-Formulars ein. Die Seite 1 seines 2017er EÜR-Formulars sieht so aus:

Betriebsausgaben

Gleich auf Seite 1 des EÜR-Formulars beginnen ab Zeile 23 außerdem bereits die Angaben zu den Betriebsausgaben:

  • Zeilen 23/24: Ausgabenpauschalen verschiedener Berufsgruppen (z. B. für Winzer, Forstwirte und nebenberufliche Schriftsteller oder Journalisten),

  • Zeilen 25: Ausgaben für Wareneinkäufe (wie zum Beispiel den Fahrrädern unseres Zweiradschraubers),

  • Zeilen 26 bis 27: Ausgaben für Dienstleister und Mitarbeiter,

  • Zeilen 28 bis 36: Abschreibungen,

  • Zeilen 37 bis 39: Miete, Pacht und andere betriebliche Raumkosten,

  • Zeilen 40 bis 52: sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (insbesondere Telekommunikation, Reise-, Fortbildungs- und Beratungskosten, Versicherungen, Beiträge, Gebühren, Werbekosten, Schuldzinsen, an andere Unternehmen gezahlte Vorsteuer, ans Finanzamt überwiesene Umsatzsteuer sowie Bildung von Rücklagen),

  • Zeilen 53 bis 58: beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer (insbesondere Geschenke, Bewirtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäftsreisen, Kosten eines heimischen Arbeitszimmers sowie Gewerbesteuer),

  • Zeilen 59 bis 64: Kfz- und andere Fahrtkosten, Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten.

  • In Zeile 65 wird schließlich die Gesamtsumme aller laufenden Betriebsausgaben eingetragen.

Seite 2 des EÜR-Formulars mit den restlichen Betriebsausgaben sieht bei unserem nebenberuflichen Zweiradschrauber so aus:


Fehleingaben? Kein Beinbruch!
Bitte achten Sie möglichst genau auf die richtige Zuordnung Ihrer Betriebsausgaben in die passende Aufwandszeile. Andererseits: Falls Sie eine bestimmte Kostenart einmal versehentlich falsch einsortieren (z. B. die Fahrtkosten Ihrer Geschäftsreisen in Zeile 41 statt in Zeile 61), wird Ihre Einnahmenüberschussrechnung dadurch nicht komplett verworfen. Eine Steuerstraftat ist das schon gar nicht. Zumal dann, wenn eine unzutreffende Zuordnung rechnerisch überhaupt keine Auswirkung auf die Gewinnermittlung haben.

Sofern hinter solchen Fehlern nicht der Versuch steckt, den zu versteuernden Einnahmenüberschuss nach unten zu korrigieren, werden sie bei einer möglichen Steuerprüfung stillschweigend korrigiert. Oder der Steuerprüfer weist sie darauf hin, die betreffende Betriebsausgabe künftig einer anderen Zeile zuzuordnen - fertig.

Zurück zu unserem nebenberuflichen Zweiradschrauber: Die endgültige Gewinnermittlung erfolgt auf Seite 3 der amtlichen „Anlage EÜR“:

Lektüretipp: Ausführlichere Informationen zur vereinfachten Buchführung und der Gewinnermittlung mit dem EÜR-Formular des Finanzamts finden Sie auf unserer Partnerseite Buchführung.de.

Die Übermittlung des EÜR-Formulars ans Finanzamt kann mit jeder Buchführungs- oder Steuersoftware erfolgen, die über eine Elster-Schnittstelle verfügt.

EÜR-Datenübermittlung via „Mein ELSTER'

Unser Fahrradschrauber nutzt das Onlineportal „Mein ELSTER“. Dort loggt er sich mit Zertifikatsdatei und Passwort ein:

Im Bereich „Formulare und Leistungen“ stehen ihm anschließend sämtliche Formulare zur Verfügung, die er zur Erfüllung seiner Kleinunternehmer-Steuerpflichten benötigt. Die EÜR-Formulare für die Jahre 2012 bis 2017 findet er im Bereich „Formulare und Leistungen“ unter „Alle Formulare“.

Auf der „Startseite des Formulars“ übernimmt er seine persönlichen Daten per Mausklick aus dem Elster-Bereich (1) „Mein Profil“, gibt seine (2) Steuernummer ein und klickt auf die Schaltfläche (3) „Nächste Seite“:

Auf den folgenden Seiten übernimmt der Fahrrad-Kleinunternehmer