Schäferhundhaltung in der Wohnung
Tierhaltung in Mietobjekten: Wichtige Aspekte für Mieter
Das Anmieten einer Wohnung mit Hund: Welche Bestimmungen kann der Eigentümer festlegen?
In zahlreichen Haushaltungen innerhalb der Bundesrepublik hat sich inzwischen ein Vierbeiner als fester Bestandteil des Familienlebens etabliert. Es ist aus diesem Grund von erheblicher Bedeutung, dass das geliebte Haustier bei einem Wohnungswechsel ebenfalls in der neuen Bleibe einziehen darf.
Dies gilt insbesondere, da es nicht jeder Familie oder jedem einzelnen Tierhalter vergönnt ist, sich eine private Heimstätte oder gar selbstgenutztes Wohneigentum finanziell zu ermöglichen.
Die zukünftigen Mieter sind aus diesem Grund darauf angewiesen, eine gemietete Behausung zu finden, in der sie ihren tierischen Begleiter mit Erlaubnis des Hauseigentümers ebenfalls unterbringen dürfen. Doch zu welchem Zeitpunkt genau ist die Haltung eines Hundes in einer Wohneinheit gänzlich untersagt?
In diesem nachstehenden Leitfaden wird Ihnen detailliert dargelegt, welche Rechtsansprüche Mietparteien hinsichtlich eines tierischen Mitbewohners in einer gemieteten Unterkunft haben und welche Aspekte bei der Haltung von Hunden in Wohnungen grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
Häufig gestellte Fragen (FAQ): Hundehaltung in der Mietwohnung
Dies ist davon abhängig, um welche spezifischen Tierarten es sich im Einzelfall handelt. Kleinere Heimtiere in einer moderaten Anzahl dürfen Sie ohne die explizite Genehmigung des Hauseigentümers halten.
Nein. Ungeachtet der physischen Größe Ihres Hundes wird dieser generell nicht als Kleintier angesehen. Zu dieser Kategorie (der Kleintiere) gehören beispielsweise Nager, wie etwa Kaninchen und Meerschweinchen, aber auch gefiederte Freunde, Wasserlebewesen und ausgewählte Kriechtiere.
Ja, das ist möglich. Wann der Hauseigentümer die Unterbringung eines Vierbeiners des Weiteren untersagen darf, wird Ihnen an dieser Stelle näher erläutert.
Vierbeiner im Mietobjekt: Steht eine neue gesetzliche Regelung an?
Das Mietrecht bildet die maßgebliche Grundlage hinsichtlich der Thematik, ob das Halten von Hunden in Mietobjekten zulässig ist. Inwieweit der Hauseigentümer diesbezüglich gewillt ist, zeigt sich oftmals bereits während des Prozesses der Wohnungssuche.
Am klarsten ist dieser Umstand jedoch im jeweiligen Pachtvertrag vermerkt.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, diesen (den Vertrag) aufmerksam zu studieren und der potenzielle Bewohner sollte sich nötigenfalls vorab umfassend Auskunft einholen.
Sonderregelungen sowie verbale Vereinbarungen sollten ebenfalls im Pachtvertrag schriftlich fixiert werden, um als Hundehalter bei potenziellen Uneinigkeiten oder Komplikationen zu einem späteren Zeitpunkt nicht in Verlegenheit zu geraten.
Es ist von Bedeutung zu wissen: Der Mietvertrag enthält gewöhnlich eine spezifische Klausel, die den allgemeinen Umgang mit Haustieren innerhalb der Wohnräume des betreffenden Gebäudes regelt. Dabei ist die tiergerechte Unterbringung von besonderer Relevanz.
Grundsätzlich ist die Haltung von Hunden in Mietobjekten nicht verboten. Insbesondere ein kleinerer Vierbeiner, der von sanftem Gemüt ist und keine Schwierigkeiten bereitet, wird von der Mehrheit der Hauseigentümer toleriert. Es ist jedoch von großer Bedeutung, dass sich das Tier unauffällig benimmt und die Anwohner nicht permanent durch anhaltendes Gebell oder wiederholtes Winseln beeinträchtigt. Denn solche Verhaltensweisen können rasch als störende Ruhestörung eingestuft werden.
Eine neue Rechtsvorschrift oder eine Standardklausel, die das pauschale Halten von Hunden in Mietobjekten untersagt, wird es jedoch nicht geben. Laut einer maßgeblichen Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 wurde eine solche neue Bestimmung bereits für unwirksam erklärt.
Die besagte Gerichtsentscheidung (Az., VIII ZR 168/12) wurde am 20. März 2013 rechtskräftig und ihr Wortlaut war wie folgt:
Eine Standardformulierung in einem Mietvertrag für Wohnobjekte, die den Mieter zur Haltung von „keinen Hunden und Katzen' bindet, erweist sich aufgrund einer unzumutbaren Benachteiligung des Mieters als nichtig.
In dem Großteil der Mietverträge sind sogenannte Erlaubnisvorbehalte verankert. Dies impliziert, dass der Hauseigentümer sein ausdrückliches Einverständnis erteilen muss, damit eine Mietpartei mit ihrem Vierbeiner in der gemieteten Unterkunft wohnen darf. Für die Erteilung dieser Zustimmung können mehrere Faktoren relevant sein, welche die letztendliche Entscheidung maßgeblich prägen.
Wann ist ein Verbot der Hundehaltung in Mietwohnungen seitens des Vermieters durchsetzbar?
Das Anmieten oder Beziehen einer Wohneinheit zusammen mit einem Hund ist an bestimmte Kriterien seitens des Vermieters geknüpft. Der Hauseigentümer hat beispielsweise die Möglichkeit, diverse Individuen zu konsultieren und die Belange der nachstehenden Personengruppen in seine Urteilsfindung einfließen zu lassen:
- Andere Hausbewohner
- Direkte Anrainer
- Familie und Verwandtschaft des Hundehalters
Das primäre Ziel und die Absicht dahinter ist es, dass die Nachbarn oder andere Mietparteien Auskunft darüber erteilen können, ob die Anwesenheit eines Hundes für sie störend wäre. Sollte der Vierbeiner bereits in der neuen Behausung residieren, sind diese Personengruppen ebenfalls in der Lage, nähere Informationen über dessen Verhalten zu liefern. Ist das Tier lärmintensiv und gebärdet permanent, oder präsentiert es sich stattdessen generell als still und wohlgesittet? Im Anschluss an diese Analyse der Sachlage kann der Vermieter eine fundierte Entscheidung treffen.
Allerdings muss eine stichhaltige Argumentation gegeben sein, und eine etwaig vorgeworfene Lärmbelästigung ist ebenfalls nachzuweisen. Ein generelles Verbot der Hundehaltung in einer Mietwohnung darf nicht ohne Weiteres ausgesprochen werden.
Sollten Sie beabsichtigen, eine Wohnung zusammen mit einem als Listenhund eingestuften Tier anzumieten, das im Volksmund oft als Kampfhund bezeichnet wird, so kann die Haltung vonseiten des Vermieters rascher verwehrt werden. In solchen Fällen muss nicht zwingend das umfassende Verfahren der Interessenabwägung durchgeführt werden.
Gemäß den geltenden mietrechtlichen Bestimmungen kann die Haltung von Kampfhunden in einer Wohneinheit ex ante im Mietvertrag unterbunden werden. Aus diesem Grund ist es für Halter solcher Rassen ratsam, sich umfassend darüber zu informieren, ob sie bei einem bevorstehenden Wohnsitzwechsel ihren Hund problemlos mitführen dürfen.
Die nachstehenden Hunderassen werden in der Bundesrepublik Deutschland als sogenannte Listenhunde klassifiziert:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Bullmastiff
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Sonderfall der Hundehaltung in einem Mietobjekt
Es existieren gewisse Individuen, die zwingend auf die Unterstützung ihres Hundes dependieren. Blinden- und Assistenzhunde sind durchaus verbreitet und leisten ihren Besitzern im alltäglichen Dasein wertvolle Unterstützung.
Diese Hunde sind speziell ausgebildet, um ihren Bezugspersonen in allen Lebenslagen zu assistieren und als unterstützende Begleiter an ihrer Seite zu fungieren. Folglich wird das tägliche Leben für die betreffenden Individuen signifikant vereinfacht.
Demzufolge ergibt sich in solchen Fällen eine Ausnahmesituation, sollte der neue Mieter in eine Wohnung einziehen, in der laut Pachtvertrag grundsätzlich keine Hundehaltung vorgesehen ist. Der Hauseigentümer ist dann verpflichtet, die Haltung des Assistenzhundes zu gestatten.
Typischerweise sind gerade diese Vierbeiner überwiegend von ruhigem Wesen und belästigen die Anwohner nicht durch anhaltendes Gebell oder sonstige störende Lärmpegel. Somit ist festzuhalten, dass der Hauseigentümer in solchen Fällen - und auch bei Diensthunden wie Polizeihunden - kein Verbot gegen die Unterbringung des Tieres in der Wohnung durchsetzen kann.
Tierhaltung im Mietobjekt: Worauf Sie achten sollten!
Bereits während des Suchprozesses nach einer passenden Wohnung ist es für einen Hundehalter unerlässlich, die Gegebenheiten bezüglich der Tierhaltung zu beachten. Zahlreiche Inserate für Wohnraum geben bereits präventiv Auskunft darüber, ob es sich um ein haustierfreundliches Gebäude handelt oder ob die Hundehaltung für Mietparteien generell pauschal untersagt ist.
Des Weiteren sollten Sie sich vorab eingehend beim Vermieter oder dem Eigentümer des Hauses erkundigen. Selbst wenn eine mündliche Vereinbarung bereits getroffen wurde, ist es zwingend erforderlich, den Pachtvertrag akribisch durchzulesen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, die Formulierungen sowie spezifischen Klauseln zur Tierhaltung im Vertrag eingehend zu überprüfen. Sind die juristischen Vorgaben wirklich rechtssicher formuliert? Diese entscheidende Frage sollten Sie sich stellen und den Mietvertrag daher in Gänze durcharbeiten.
Bei der Auswahl der Mietwohnung ist es wünschenswert, auch darauf zu achten, dass der vierbeinige Begleiter ausreichend Gelegenheit für körperliche Betätigung und Auslauf hat. In unmittelbarer Nähe sollten sich idealerweise eine Parkanlage oder weite Grünflächen für Spaziergänge befinden.
Denn Hunde benötigen nicht nur innerhalb der Wohnung ein bestimmtes Maß an Bewegungsfreiheit, sondern sollten auch die Möglichkeit haben, im Freien zu toben und in Ruhe die Umgebung zu erkunden.
Widrigenfalls besteht die Gefahr, dass selbst ein von Natur aus eher stiller Vierbeiner unausgeglichen wird und in der neuen Behausung rastlos und lärmintensiv erscheint. Des Weiteren ist es für Sie als Hundehalter von Nutzen, wenn Sie zeitnah und ohne weite Anfahrtswege zum Spazierengehen aufbrechen können. Denn mit Ihren tierischen Gefährten werden Sie täglich mehrfach das Haus verlassen müssen. Eine optimal situierte Unterkunft offeriert Ihnen und Ihren Tieren demnach erhebliche Vorzüge.
Welche Bestimmung gilt, wenn die Hundehaltung im Mietvertrag keinerlei Erwähnung findet?
Es kann sich auch die Situation ergeben, dass Ihr Mietvertrag keine spezifischen Passagen enthält, die detaillierte Informationen zur Hundehaltung in der Mietwohnung liefern. Die vertraglich gestattete Nutzung wird dann vonseiten des Vermieters nicht explizit spezifiziert und sollte aus diesem Grund noch in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.
Sollte eine rein verbale Vereinbarung mit dem Hauseigentümer oder Vermieter ausreichend sein, so lassen Sie sich dies vorsorglich noch durch einen kurzen Vermerk im Vertrag oder einen schriftlichen Nachtrag, bestätigt durch Ihre Signatur, fixieren.
Des Weiteren besitzt die konkrete Gegebenheit stets eine signifikante Bedeutung. Abhängig von der Art des Wohnobjekts und der Zimmeranzahl können sich abweichende Gestaltungen des Vertrages ergeben. Innerhalb einer Wohngemeinschaft ist ein Hund üblicherweise nicht im Pachtvertrag berücksichtigt. Auch bei einem Mehrfamilienhaus stellen sich die Verhältnisse anders dar. Sobald zahlreiche Mietparteien in einem Gebäude koexistieren, können vermehrt Komplikationen und Auseinandersetzungen unter den Bewohnern auftreten.
Daher werden in derartigen Fällen wahrscheinlich eher Ausnahmeregelungen angewandt und spezielle Vereinbarungen getroffen, im Gegensatz zur gängigen Praxis bei einem Einfamilienhaus. In letzterem Fall ist das Störungspotenzial durch andere Individuen geringer, weshalb es bei einem Eigenheim seltener zu Schwierigkeiten kommen wird.
Wussten Sie schon? Ein Hauseigentümer darf sich das Recht einräumen, bei Mietern, die einen Hund halten und wiederholt für Lärmbelästigung sorgen, eine entsprechende Konsequenz zu ziehen. Im äußersten Fall kann dies bedeuten, dass der Hund weggegeben oder umplatziert werden muss. Eine Rücknahme der Erlaubnis, trotz der ursprünglich erteilten Genehmigung seitens des Hauseigentümers, ist somit durchaus auch nachträglich realisierbar.
Über den Verfasser
Jan Frederik Strasmann schloss sein Hochschulstudium an der Universität Bremen erfolgreich ab. Im Anschluss an sein Referendariat am OLG Celle erlangte er in der irischen Hauptstadt Dublin den Grad eines Master of Laws (LL. M.). Seit dem Jahr 2014 ist er als approbierter Rechtsanwalt tätig. In seiner Funktion als Verfasser für bussgeldkatalog.org beschäftigt er sich unter anderem mit Einwendungen gegen Bußgeldbescheide.
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